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Krankenkassenbeitrag während Mutterschutz


16.01.2009 22:13 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Tanja Stiller




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage bzgl. o.g. Themas:

Meine Frau geht im März in Mutterschutz. Zur Zeit ist sie, wie schon die vergangenen Jahre, gesetzlich Krankenversichert. Allerdings hat Sie aufgrund eines Arbeitgeberwechsels momentan nur einen Zeitvertrag, der während des Mutterschutzes ausläuft. Ich bin seit drei Jahren privat krankenversichert.

Wer zahlt während des Mutterschutzes die Krankenkassenbeiträge meiner Frau? Gibt es hier Unterschiede solange das Arbeitsverhältnis ruht und danach?

Danke für Ihre Hilfe
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
Krankenkassenbeitrag Mutterschutz
17.01.2009 | 11:57

Antwort

von

Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Vor der Entbindung dürfen Schwangere in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen.
Während dieser Schutzfrist von 14 Wochen erhält Ihre Ehefrau Mutterschaftsgeld und ist weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Das Arbeitsverhältnis besteht ja zu diesem Zeitpunkt fort.
Es besteht lediglich ein Beschäftigungsverbot.
Das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der GKV ergibt sich aus § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V.

Geht Ihre Ehefrau nach dem Mutterschutz in Elternzeit, so bleibt die Mitgliedschaft in der GKV ebenfalls nach § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V erhalten, da Ihre Ehefrau aufgrund des Arbeitsverhältnisses pflichtversichert in der GKV war.
Voraussetzung für die Weiterversicherung ist, dass Ihre Ehefrau allerdings Elterngeld bezieht.
Elterngeld kann bis zu einer Dauer von 3 Jahren bezogen werden.

Nach § 224 Abs.1 SGB V besteht BEITRAGSFREIHEIT für die Dauer des Bezuges von Mutterschaftsgeld bzw. während des Bezuges von Elterngeld.

Dass der Arbeitsvertrag während des Bezuges von Elterngeld aufgrund der Befristung „ausläuft", ist unbeachtlich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.


Mit freundlichen Grüßen


Tanja Stiller
Rechtsanwältin





Rechtsanwältin Tanja Stiller
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