16.01.2009 | 13:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Andrej Greif
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Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach Ihren Angaben lag dem Vertrag über die beauftragten Tischlerarbeiten die VOB/B zu Grunde.
§ 8 VOB/B regelt, wann der Auftraggeber, in diesem Fall Sie, zu einer
Kündigung berechtigt ist und welche Folgen solch eine
Kündigung hat.
§ 9 VOB/B befasst sich dagegen mit einer Kündigung durch den Auftragnehmer.
Ein freies Kündigungsrecht, also ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes, steht nach
§ 8 Nr. 1 VOB/B ausschließlich dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer dagegen kann den Vertrag grundsätzlich nur dann kündigen, wenn einer der in
§ 9 Nr. 1 VOB/B benannten Kündigungsgründe vorliegt. Des Weiteren enthält unter anderem
§ 6 Nr. 7 VOB/B einen weiteren Kündigungsgrund für beide Seiten.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben ist derzeit davon auszugehen, dass für Ihren Auftragnehmer kein Kündigungsgrund nach der VOB/B und dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorlag. Das bedeutet, durch den beauftragten Tischler konnte 2006 keine Kündigung ausgesprochen werden. Dies hat zu Folge, dass die Kündigung unwirksam war. In solch einem Fall ist jedoch davon auszugehen, dass der geschlossene Vertrag zumindest einverständlich aufgelöst wurde und aus diesem Grund nicht mehr besteht.
Dadurch verliert der Auftraggeber aber grundsätzlich nicht die ihm zustehenden Rechte. Soweit Ihnen also Rechte auf
Schadensersatz (hierzu zählen auch die Ersatzvornahmekosten) z.B. aus
§ 8 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B oder
§ 6 Nr. 6 VOB/B zustehen, können Sie diese weiterhin gegenüber Ihrem damaligen Auftragnehmer (Tischlerei) geltend machen.
Nach Ihren bisherigen Schilderungen spricht viel dafür, dass Sie die Mehrkosten gegenüber der Tischlerei geltend machen können. Ohne genaue Prüfung aller Einzelheiten und unter Einbeziehung sämtlicher Unterlagen kann ich Ihnen jedoch an dieser Stelle insoweit leider keine abschließende Einschätzung geben.
Allerdings möchte ich Sie noch darauf aufmerksam machen, dass mögliche Ihnen zustehende Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2009 verjähren könnten. Um dies zu verhindern, müssten gegebenenfalls gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
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