16.01.2009 | 01:10
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
220 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, dass Sie Ihre Frage hier eingestellt haben. Aufgrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes möchte ich Ihre Frage in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Versicherung, eine Firma mit der Reparatur zu beauftragen. Die Benennung einer Firma, die die Reparatur zu dem günstigeren Preis anbietet, stellt meist nur eine Art Gegenvorschlag zu dem eingereichten Kostenvoranschlag dar. Die Versicherung will damit deutlich machen, dass sie den vorgelegten Kostenvoranschlag und darin geplante Reparatur für unangemessen resp. zu teuer hält. Mit der Benennung einer anderen Firma will die Versicherung den Nachweis erbringen, dass es andere Firmen gibt, die - zumindest nach Auffassung der Versicherung - eine ausreichende oder gleichwertige Reparatur zu einem deutlich günstigeren Preis anbieten. Die Bekanntgabe der von der Versicherung ermittelten Firma beinhaltet in aller Regel aber keine Verpflichtung, diese Firma auch zu beauftragen.
Sie bzw. die Mieterin als Empfängerin des Schreibens sollten aber trotzdem der Versicherung mitteilen, dass die von der Firma vorgeschlagene Reparatur für 1.300,00 € für nicht ausreichend erachtet wird. Der Mieterin sollte die Versicherung auch um Mitteilung bitten, welche Reparaturarbeiten von der anderen Firma genau durchgeführt werden bzw. welche Arbeiten aus dem von Ihnen vorgelegten Kostenvoranschlag von der Versicherung abgelehnt werden. Sollte bereits ein Kostenvoranschlag mit Reparaturplan der anderen Firma der Mieterin vorliegen, sollte dieser mit dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Kostenvoranschlag verglichen werden. Nur so lässt sich prüfen, ob das "Gegenangebot" der Versicherung überhaupt zumutbar und gleichwertig ist.
Vorsorglich sollte auch mitgeteilt werden, dass die Durchführung der Reparaturarbeiten durch die von der Versicherung benannte Firma zumindest bis zur Prüfung des Kostenvoranschlags der anderen Firma abgelehnt wird.
Allein aus dem Umstand, dass die Anlage noch neu war, lässt sich allerdings noch nicht die Notwendigkeit der teureren Reparatur herleiten, wenn die günstigere Reparatur gleichwertig ist, den Sicherheitsstandards entspricht und fachgerecht ist. Hier greift nämlich die sogenannte Schadensminderungspflicht des Geschädigten ein.
Die Beauftragung der Reparaturfirma muss aber grundsätzlich vom Geschädigten selbst vorgenommen werden und kann nicht ohne Rücksprache einfach von der Versicherung in Auftrag gegeben werden. Aufgabe der Versicherung ist es, dem Geschädigten den entstandenen Schaden in Form der Reparaturkosten zu erstatten, nicht aber, die Schadensbeseitigung selbst durchzuführen oder dazu die Aufträge zu erteilen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Sollte Ihnen etwas in der Antwort unverständlich sein, nutzen Sie bitte die einmalige (kostenlose) Nachfragefunktion.
_______________________________________
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55
33604 Bielefeld
Telefon: 05 21 / 9 61 58 04
E-Mail: kanzlei.jacobi@email.de