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Haushalshilfekosten wer übernimmt sie? Jugendamt oder keiner?


14.01.2009 14:41 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe die von der Kasse geleisteten 28 Tage die Haushaltshilfe beansprucht. Und für die weitere Kostenübernahme soll ich mich ans Jugendamt wenden. Durch recherchen würde ich mich auf den in In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
stehenden
§ 20
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen berufen.
Dort ist jedoch nirgendwo geregelt wie die Hilfe auszusehen hat. Das Jugendamt am Telefon sagte, die Kosten für die Haushaltshilfe - werden nur dann übernommen, wenn ich mit meiner selbständigkeit unter einem gewissen Einkommenssatz liege. Und!! wenn die Haushaltshilfe eine anerkannte Tagesmutter vom Jugendamt ist. Da aber bei den Jugendämtern und auch in den Paragraphen das wohlergehen des Kindes (23 Monate) im Vordergrund steht. will ich durchsetzen, das meine Haushaltshilfe, die die kleine schon seit meinem letzten Krankenhausaufenthalt und der genesungszeit im Anschluss, kennt, weiterhin bei uns bleibt und das Jugendamt die Kosten hierfür übernimmt. Wo bekomme ich denn da möglichkeiten - um das durchzusetzen? Bzw. wie hoch sind denn diese grenzen? wo findet man dort denn genauere Informationen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Antwort vom
14.01.2009 | 15:38
Sehr geehrte Fragestellerin,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Nach § 20 SGB VIII haben Sie Anspruch auf Betreuung und Unterstützung bei der Erziehung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn Sie aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen der Betreuung nicht selbst nachkommen können. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift soll unter der Voraussetzung, dass Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen – bei einem Kind mit 23 Monaten ist wohl davon auszugehen - das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.
Die von den Eltern oder dem Elternteil vorgegebene und verantwortlich durchgeführte Erziehung des Kindes soll in der Zeit fortgeführt werden, in der diese die Erziehung nicht leisten können. Im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) können die Leistungsberechtigten auch auf bekannte oder verwandte Personen zurückgreifen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Allerdings besteht ein Anspruch auf Hilfe nur, wenn ohne das Eingreifen des Staates eine Notsituation eintreten würde. Dies wäre der Fall, wenn Sie aufgrund zu geringen Einkommens sich die Betreuung durch einen Dritten während Ihrer Arbeitszeit nicht leisten können. Wann dies genau der Fall ist, ist einzelfallabhängig und kann insbesondere nicht an starren Einkommensgrenzen festgemacht werden. Auch spielen regionale Unterschiede hier eine große Rolle. Aus diesem Grund sind auch keine solchen Grenzen im SGB VIII normiert.

Um nun die Unterstützung nach § 20 SGB VIII zu bekommen, müssen Sie beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Gewährung der Hilfe stellen. Sollte dieser versagt werden oder Ihren Wünschen nicht entsprochen werden, so können Sie ggf. gegen die Versagung vorgehen. Der Erfolg eines Rechtsmittels gegen die Versagung muss aber anhand der Begründung geprüft werden.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller 20.01.2009 | 19:32

Hallo Frau Götten,
also das Jugendamt war nun da und dem Antrag wird nach einer Wirtschaftlichen Prüfung wird ermittelt in welcher Höhe die Kosten vom Jugendamt getragen werden. Die 7,75 Euro pro Std die meine Kinderbetreuung bekommt sehen die Herrschafften als angemessen an. Allerdings - ich bin selbständig, wie hoch sind die Einkommensgrenzen? Und ist das rechtlich erlaubt, den Vater des Kindes nun noch finanziell zur Kasse zu beten? Jeder von uns bekommt nun diesen Fragebogen - und muß Ihn ausfüllen, bisher haben wir diesen noch nicht erhalten. Nur bei rund 2000 Euro kosten pro MOnat für die Betreuung wo finde ich denn da die Sätze? Wenn ich nun sage ich habe 3000 Euro netto, dann kann ich davon nach wie vor keine 2000 Euro für eine Tagesmutter bezahlen? Denn, laufende Ausgaben incl. Essen und Trinken bestehen ja weiterhin? Vor allem, da ich noch keine Einkommenssteuererklärung für 07 u 08 gemacht habe - kann ich aufgrund der Einkommenssteuererklärung auch kein Einkommen nachweisen. Denn wer rechnet denn damit?
Haben Sie einen Rat?
Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.01.2009 | 09:54

Sehr geehrte Fragestellerin,

bei der Einkommensermittlung kommt es nicht auf die Steuererklärung an. Das Einkommen wird in diesem Verfahren unabhängig von der Steuererklärung berechnet und richtet sich nach § 93 SGB VIII.
Eine Heranziehung des Vaters über den Betrag des Unterhalts hinaus ist grdsl. nicht möglich, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind bei der Mutter lebt.
Eine Heranziehung des Elternteils, bei dem das Kind lebt – also eine Heranziehung von Ihnen – zu den Kosten der Hilfe, richtet sich nach § 91 SGB VIII. Danach können Sie herangezogen werden, wenn ihr Einkommen einen Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes, den angemessenen Unterkunftskosten und einen Familienzuschlag in Höhe von 70 % des Eckregelsatzes für jede Person der Sie unterhaltspflichtig sind, übersteigt.
Die Höhe des Eckregelsatzes beträgt zur Zeit 351 €. Die Angemessenheit für die Kosten der Unterkunft ist regional sehr unterschiedlich und hängt vom Einzelfall ab. Eine genauere Auskunft kann daher ohne genaue Kenntnis aller Umstände des Falles nicht erteilt werden. Allerdings kann Ihnen die Jugendhilfe hierüber Auskunft erteilen.


Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)