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UFERBEREICH DURCH ZAUNBAU VON ANLIEGERN UNMÖGLICH ZU BETRETEN


14.01.2009 10:12 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

Einen freundlichen und sonnigen Guten Morgen

In meiner Nachbargemeinde hat der Deutsche Anglerverband(DAV) einen See von der Gemeinde zur Nutzung(Ausübung des Angelsports) seit vielen Jahren gepachtet. In Seenähe befinden sich Wohngrundstücke, welche mit den Grundstücksgrenzen ursprünglich bis auf ca. 20 Meter an das Gewässer langten. Dies ist gut an ürsprünglichen Zaunanlagen zu erkennen. Innerhalb der letzten Jahre wurde es durch die Grundstückseigentümer zur Unsitte die Zaunanlagen bis ans Wasser weiter zu bauen, wodurch der Zugang zum Uferbereich unmöglich wurde und somit auch die Ausübung des Angelsports für die Allgemeinheit am See zu ca 90 %
unmöglich wurde.
Der Ehrenamtliche Vereinsvorsitzende der DAV-Ortsgruppe traute sich bisher nicht gegen diese Unsitte vorzugehen, da Besitzer der
betroffenen Wohngrundstücke der Gemeinde"sehr nahestehende"
Personen sind.

Frage: Wie kann gegen diese Art von illegaler Landaneignung am effektivsten vorgegangen werden, welche Rechtsnormen wurden hier offenbar durch die Grundstückseigentümer verletzt ?

Das Gewässer befindet sich im Land Brandenburg.

Die Eigentümer haben keine zusätzlichen Pachtverträge oder Kaufverträge, welche die Nutzung bis zum Wasser gestatten würden.

Vielen Dank für eine Antwort von Ihnen schon jetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus
14.01.2009 | 10:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


die Eigentümer verletzen hier die Eigentümsrechte des Pächters, wobei die unberechtigte Inbesitznahme einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nach sich zieht. Diesen Anspruch könnte der Verpächter als Eigentümer gegen die Grundstückeigentümer geltend machen, die den Besitz unberechtigt bis zum Seeufer ausgedehnt haben.

Offenbar macht der Eigentümer - unverständlicherweise - dieses Recht aber nicht geltend.


Als Pächter kann der DAV nun zunächst gegen den Verpächter vorgehen. Nach dem noch gesondert zu prüfenden Pachtvertrag wird sicherlich die Nutzung bestimmter Teile des Ufers zu gewährleisten sein und diese jetzige Einschränkung durch Dritte (und Untätigkeit die verpachtenden Eigentümers) muss der DAV nicht hinnehmen.

Der DAV kann nun nach §§ 581, 586 BGB von Verpächter den Gebrauch des Pachtgrundstückes mit einer Fristsetzung verlangen und dann den Pachtzins mindern; ggfs. könnte auch die Kündigung erklärt oder eine Vertragänderung verlangt werden. Aber auch dazu wird vorab der Pachtvertrag genau zu prüfen sein, da vertragliche Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften zulässig sind.


Die direktes Vorgehen des DAV gegenüber den Anliegern ergibt sich hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aus §§ 854, 861 BGB, da der DAV als Pächjter auch Besitzer des Grundstückes ist, und er in seinen Besitzrechten gestört wird. Daneben könnte sich ggfs. auch aus dem Pachtvertrag eine weitergehende Befugnis ergeben, Eigentümerrechte im eigenen Namen geltend zu machen.


Und eine genaue Prüfung des Pachtvertrages werden Sie also nicht umhinkommen, wobei dann aber das vereinsinterne Problem besteht, dass der Ortsvorsitzende nicht tätig werden will. Hier sollte der Dachverband schnellstens eingeschaltet werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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