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Warenlieferung an Kunden


13.01.2009 12:10 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Doreen Bastian


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich brauche noch eine Formulierung für die Klageschrift, das wir noch eine Anspruch auf die Zahlung haben.

Sachverhalt:

Kunde bestellt bei uns eine Batterie per Nachnahme.
Durch einen Fehler bei der Auftragsabwicklung wurde die Sendung nicht per Nachnahme versendet.
Kunde verweigert die Zahlung- er behauptet,durch unseren Fehler kann er den Warenwert als Geschenk betrachten.
Jetzt kommte es zur Verhandlung.

Entwurf Klageschift:

Beklagte

wegen ausstehender Forderungen aus Warenlieferung erhebe ich Klage mit dem Antrag:

Die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger 125,- Euro zuzüglich Mahnbescheidkosten von 23,- Euro zusammen 148,- Euro und Zinsen i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.[§ 288/§ 291 BGB]

Begründung:
Herr ... bestellte am 19.06.2008 eine Autobatterie zu einem Warenwert von 125,- Euro. Die Sendung wurde am 20.06.2008 versendet und am 23.06.2008 durch den Paketdienst DPD an Herrn Lesner übergeben.

Beweis: Ablieferbeleg DPD mit Unterschrift und Mail von Herrn .... vom 22.09, das er die Warenlieferung als Geschenk betrachtet.

Herr ... hatte als Zahlungsart „Nachnahme“ gewählt, der Kaufpreis sollte dem Paketboten in Bar übergeben werden. Leider ist durch einen Fehler unserseits die Bestellung nicht als Nachnahmelieferung versendet worden, dadurch wurde der Nachnahmebetrag durch den Boten nicht eingezogen. Daraufhin baten wir Herrn ..., uns den Warenwert ohne Nachnahmekosten zu überweisen. Nun behauptete Herr ...., die Sendung wurde – Zitat Mail vom 30.07.2008 – die Sendung wurde per Nachnahme verschickt und ist auch so angekommen, daher gilt sie als bezahlt.

Beweis das die Sendung nicht als Nachnahme versendet wurde:
Paketaufkleber ohne Nachnahmebetrag und Aussage des Herrn .... im Mail vom 22.09.2009, das er den Warenwert in Höhe von 125,- Euro als Geschenk betrachten darf.



Sicherlich haben wir in der Auftragsabwicklung einen Fehler gemacht, jedoch die Warenlieferung ausgeführt und daher Anspruch auf zahlung ------ oder ???????…………………..




Für den Fall der Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens und den Fall dass die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt wird, beantragen wir den Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils.[§ 331 Abs.3 S. 1 ZPO]



13.01.2009 | 12:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Doreen Bastian
74 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Es gibt durchaus Tendenzen in der Rechtsprechung, die besagen, dass allein der Erhalt der Nachnahmesendung für den Nachweis der Zahlung genügt.
Dies würde bedeuten, dass von Ihnen nachzuweisen ist, dass eine Zahlung tatsächlich nicht erfolgte. In diesem Fall besteht für Sie der Anspruch auf Zahlung auch weiter.

Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben sollte dieser Beweis gelingen. Zum einen haben Sie durch den Ablieferungsbeleg den Nachweis, dass der Beklagte die Ware erhalten hat. Dies wurde bisher auch nicht bestritten, sondern durch die Aussagen des Beklagten bestätigt. Sie können hier noch ergänzen, dass die ausgelieferte Ware frei von Sachmängeln und damit der Anspruch auf Kaufpreiszahlung entstanden ist.

Ferner hat der Beklagte selber dargetan, dass er die Ware bisher nicht gezahlt hat und sie als Geschenk betrachtet. Für den Nachweis der nicht erfolgten Kaufpreiszahlung geben Sie richtigerweise die E-Mail-Ausführungen des Beklagten sowie den Paketaufkleber an. Beides sollten Sie natürlich entsprechend in Kopie der Klagschrift beilegen.

Die Anspruchsbegründeten Tatsachen (Kaufvertrag, Übergabe der mangelfreien Sache, Nichtzahlung des Kaufpreises) haben Sie damit dargelegt. Der Beklagte hat seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag (Kaufpreiszahlung) bisher nicht erfüllt, so dass Ihr Anspruch weiterhin besteht.

Vorsorglich können Sie noch vortragen, dass durch die versehentliche Versendung der Ware ohne Nachnahme keine Willenserklärung bzgl. einer Schenkung abgegeben wurde. Meines Erachtens ist eine solche Annahme auch nicht möglich. Hierdurch sollte jedoch dem Argument des Beklagten entgegengetreten werden.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Hamburg

74 Bewertungen
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Gebührenrecht, Sozialversicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Fachanwalt Familienrecht