DE Frage geschrieben am 09.01.2009 19:43:49

Betreff: Frühzeitige Abfindung und Sozialplan


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2400
Sehr geehrte Damen und Herren,

der Betrieb, bei dem ich derzeit beschäftigt bin, wird im Laufe des Jahres geschlossen. Die Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zum Interessenausgleich und Sozialplan laufen zur Zeit und werden voraussichtlich frühestens im März abgeschlossen.

Den Mitarbeitern, die schon vorher eine neue Stelle gefunden haben, wurde ein Angebot gemacht, die Firma vorzeitig mit einer Abfindung zu verlassen.

Dieses Angebot ist bis Mitte Januar befristet, so dass von Mitte Januar bis zum Abschluss des Sozialplans eine Kündigung wohl nur noch unter Verzicht auf eine Abfindung möglich ist.

Da auch ich inzwischen eine Stelle gefunden habe und sie voraussichtlich vor Abschluss des Sozialplans antreten muss, muss ich das Angebot notgedrungen annehmen.

Nach ausführlichen Diskussionen befürchte ich jedoch aufgrund meiner langen Betriebszugehörigkeit dabei deutliche Einbußen gegenüber dem Sozialplan in Kauf nehmen zu müssen.

Im Auflösungsvertrag wird ausdrücklich auf die folgenden Punkte hingewiesen: Einvernehmliche Beendigung zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund der Betriebsschließung; Veranlassung des Unternehmens.

Meine Frage: Besteht in diesem Fall eine Pflicht für die Firma zur Nachbesserung falls der Sozialplan eine höhere Abfindung festlegt?

Vielen Dank im voraus.


Antwort geschrieben am 09.01.2009 20:25:32
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, der die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelt. Die einzelnen Vertragsbedingungen sind dabei frei verhandelbar.

IdR werden, wie Sie selbst beschrieben haben folgende Punkte vereinbart: Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung auf Veranlassung des Unternehmens. Hinzu kommt in den meisten Fällen auch eine Vereinbarung über die Höhe einer vom Unternehmen zu zahlenden Abfindung. Da die Vertragsbedingungen frei verhandelbar sind, ist auch die Höhe der Abfindung dem Geschick der Verhandlungspartner unterworfen.

2
Der Sozialplan ist dagegen eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen; § 112 Abs. 1 BetrVG.
Der Sozialplan gilt nur für die Arbeitnehmer, die durch eine geplante Betriebsänderung wirtschaftlichen Nachteile erleiden würden.

Im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages wären Sie zum Zeitpunkt der Betriebsänderung kein Arbeitnehmer des Unternehmens mehr. Sie wären daher qua Definition nicht mehr Teil der Begünstigten aus dem Sozialplan. Darüber hinaus wären Sie auch nicht wirtschaftlich benachteiligt, da Sie eine Abfindung erhalten haben und auch bereits eine neue Beschäftigung.

Die wirtschaftliche Benachteiligung definiert sich danach, wie der Arbeitnehmer durch die geplante Betriebsänderung stünde und nicht danach ob die Abfindung die Sie erhalten haben werden geringer ist, als die Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust durch die geplante Betriebsänderung.

3.
D.h. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträgliche Anpassung Ihrer Abfindung an den Sozialplan. Ebenso wenig hat im Übrigen der Arbeitgeber einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Abfindung, wenn der Sozialplan Ihnen eine geringere Entschädigung zubilligen würde.

Es steht Ihnen jedoch frei im Rahmen der Verhandlungen des Aufhebungsvertrages eine entsprechende Klausel zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist natürlich die Einigung mit dem Arbeitgeber. Ob dies möglich ist, kann von hier nicht beurteilt werden.

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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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