DE Frage geschrieben am 08.01.2009 09:46:37

Betreff: Kriegt man ne Aufenthaltserlaubnis, wenn man seinen Schwulen Freund heiratet ?


Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2894

Sehr geehrte Anwälte,

Es gibt viele Meinungen im Internet.
Wie sieht es eigentlich rechtlich aus, wenn ein Mann, einen Mann aus dem Ausland theoretisch heiraten will.

Mich würde einmal interessieren, ob die eingetragene Partnerschaft in Deutschland reicht, damit ein Schwuler seinen Freund nach Deutschland holen kann ?

Wenn man jemanden im Urlaub kennengelernt hat und dieser jemand ist auch Schwul und man will heiraten in Deutschland, damit dieser jenige auch hie rleben kann, wäre dies zu machen ?

Oder wäre es sinnvoller bsp. in Holland zu heiraten und dann einfach die Ehe in Deutschland legal eintragen zu lassen ?

Wäre so was möglich und rechtens ?


Danke


Antwort geschrieben am 08.01.2009 10:45:53
Rechtsanwältin Sabine Reeder
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Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Der eingetragene Lebenspartner eines Deutschen hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 1 AufenthG.

Nach allgemeiner Auffassung gehört die Lebenspartnerschaft zwar nicht zu den nach Art. 6 GG (Ehe und Familie) besonders geschützten und besonders zu fördernden Lebensgemeinschaften, sie steht aber als Lebensgemeinschaft unter dem Schutz des Art. 8 EMRK. Daher verleiht der Gesetzgeber der Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft dieselbe Wirkung wie der Ehe. Die eingetragene Lebenspartnerschaft muss nicht in Deutschland begründet worden sein. Gleichgestellt sind im Ausland nach ähnlichen Grundsätzen und mit ähnlichen Wirkungen geschlossene Partnerschaften. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft in den Niederlanden wird ohne weiteres anerkannt.

Allein die Begründung reicht jedoch nicht für den Anspruch aus § 28 I Nr. 1 AufenthG. Erforderlich ist das Führen einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Inland (der Wille dazu).

Sofern es sich bei dem Nachzugswilligen um einen Nicht-EU-Bürger handelt, muss zunächst ein Visum zur Eheschließung von der deutschen Botschaft des Heimatlandes aus beantragt werden. Mit Schengen-Visum oder visumsfreien Kurzaufenthalt kann in Deutschland keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Selbstverständlich können Sie noch eine kostenlose Rückfrage stellen.

Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

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