Frage geschrieben am 07.01.2009 15:23:13Betreff: Haftung der Kommanditistin
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1883
Die Bilanz mit Steuererklärungen wurden beim FA eingereicht und die Steuerbescheide auch so verbeschieden.
Im Jahr 2005 wurde wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes, also nicht wegen Insolvenz, die KG gelöscht. Da keine Schulden da waren, erhielten die Kommanditisten, also auch ich die Einlage mit 1000,-- wieder zurück.
Jetzt, im Jan. 2009, teilt das Finanzamt mit, dass das FA von dieser KG entgegen eigener früherer Annahme gemäss den damaligen Steuerbescheiden, nun aus jetziger Sicht noch Gewerbesteuer für 2004 möchte. Da es die KG nicht mehr gibt, sollen die Kommanditisten haften und zwar nicht nur in Höhe der zurück bezahlten Einlage über 1.000,-- sondern darüber hinaus auch mit den ausgeschütteten Gewinnen, hier also meine 2.000,--.
Nachdem was ich lesen kann, meine ich, dass meine Haftung nach den §§ 161/171 BGB auf meine 1.000,-- beschränkt ist, wenn nicht sogar 0 (obwohl die Nachhaftungsfrist von 5 Jahren noch nicht abgelaufen ist). Oder hat das FA recht?
Antwort geschrieben am 07.01.2009 16:04:01
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 226
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ein Kommanditist haftet gegen Gläubigern der Gesellschaft nur noch in Höhe seiner Einlage unmittelbar, §§ 171, 172 HGB, soweit und sobald dies im Handelsregister eingetragen ist. Vorher haftet er unbeschränkt, § 176 HGB.
Diese Haftung entfällt somit mit Eintragung und mit der Leistung der Einlage gemäß § 171 I HGB.
Diese Haftung lebt unter den Voraussetzungen des § 172 III HGB wieder auf, wenn die Einlage in den dort geschilderten Formen zurückgezahlt wird.
Nach Ihrer Schilderung ist nur zu entnehmen, dass die Einlage in voller Höhe geleistet, allerdings auch in voller Höhe von 1.000,00 € wieder zurückgezahlt wurde. Daher lebt insoweit wieder Ihre Haftung auf, begrenzt durch die Regelungen der Nachhaftung in §§ 159, 160 HGB.
Die Begründung des Finanzamts dafür, dass es darüber hinaus auch anteilig auf den ausgezahlten Gewinn zurückgreifen will, ergibt sich aus Ihren Ausführungen nicht. Diese Begründung für die Höhe der Forderung sollten Sie daher, soweit noch nicht geschehen, erfragen. Denn allein aus Ihren Schilderungen lässt sich diese Behauptung nicht stützen.
Danach ergibt sich m.E. nur eine Haftung in Höhe der zurückgezahlten Einlage.
Hinsichtlich eines ausgezahlten Gewinns an Kommanditisten verweise ich zudem ergänzend auf die Grundsätze §§ 169 II, 172 V HGB, die den Kommanditisten entsprechend schützen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.01.2009 16:12:35
Lassen Sie mich noch eine Ungenauigkeit in meiner Antwort klarstellen, die daraus entstehen kann, dass ich den Begriff "Haftsumme" des Kommanditisten mit dem Begriff "Einlage" synonym verwendet und nicht genau getrennt habe.
Haftsumme ist genau gesehen die Summe, die im Handelsregister eingetragen ist.
Einlage wird sodann der Vermögenswert bezeichnet, der im Innenverhältnis zwischen KG und Kdt. als Einlage zu leisten sein soll.
Diese können somit unterschiedlich sein.
Entscheidend für die Höhe der Haftung des Kommanditisten ist allein die im HR eingetragene Haftsumme, nicht die Einlage.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Lassen Sie mich noch eine Ungenauigkeit in meiner Antwort klarstellen, die daraus entstehen kann, dass ich den Begriff "Haftsumme" des Kommanditisten mit dem Begriff "Einlage" synonym verwendet und nicht genau getrennt habe.
Haftsumme ist genau gesehen die Summe, die im Handelsregister eingetragen ist.
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