DE Frage geschrieben am 07.01.2009 15:23:13

Betreff: Haftung der Kommanditistin


Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1883
Ich war 2004 mit 1000,--, die ich einbezahlt hatte, an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Für das Jahr 2004 wurden aus den ausgewiesenen Gewinnen an mich als Kommanditistin 2000,-- Gewinne ausgeschüttet.
Die Bilanz mit Steuererklärungen wurden beim FA eingereicht und die Steuerbescheide auch so verbeschieden.
Im Jahr 2005 wurde wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes, also nicht wegen Insolvenz, die KG gelöscht. Da keine Schulden da waren, erhielten die Kommanditisten, also auch ich die Einlage mit 1000,-- wieder zurück.
Jetzt, im Jan. 2009, teilt das Finanzamt mit, dass das FA von dieser KG entgegen eigener früherer Annahme gemäss den damaligen Steuerbescheiden, nun aus jetziger Sicht noch Gewerbesteuer für 2004 möchte. Da es die KG nicht mehr gibt, sollen die Kommanditisten haften und zwar nicht nur in Höhe der zurück bezahlten Einlage über 1.000,-- sondern darüber hinaus auch mit den ausgeschütteten Gewinnen, hier also meine 2.000,--.

Nachdem was ich lesen kann, meine ich, dass meine Haftung nach den §§ 161/171 BGB auf meine 1.000,-- beschränkt ist, wenn nicht sogar 0 (obwohl die Nachhaftungsfrist von 5 Jahren noch nicht abgelaufen ist). Oder hat das FA recht?


Antwort geschrieben am 07.01.2009 16:04:01
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 226 4,6
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Ein Kommanditist haftet gegen Gläubigern der Gesellschaft nur noch in Höhe seiner Einlage unmittelbar, §§ 171, 172 HGB, soweit und sobald dies im Handelsregister eingetragen ist. Vorher haftet er unbeschränkt, § 176 HGB.

Diese Haftung entfällt somit mit Eintragung und mit der Leistung der Einlage gemäß § 171 I HGB.

Diese Haftung lebt unter den Voraussetzungen des § 172 III HGB wieder auf, wenn die Einlage in den dort geschilderten Formen zurückgezahlt wird.

Nach Ihrer Schilderung ist nur zu entnehmen, dass die Einlage in voller Höhe geleistet, allerdings auch in voller Höhe von 1.000,00 € wieder zurückgezahlt wurde. Daher lebt insoweit wieder Ihre Haftung auf, begrenzt durch die Regelungen der Nachhaftung in §§ 159, 160 HGB.

Die Begründung des Finanzamts dafür, dass es darüber hinaus auch anteilig auf den ausgezahlten Gewinn zurückgreifen will, ergibt sich aus Ihren Ausführungen nicht. Diese Begründung für die Höhe der Forderung sollten Sie daher, soweit noch nicht geschehen, erfragen. Denn allein aus Ihren Schilderungen lässt sich diese Behauptung nicht stützen.

Danach ergibt sich m.E. nur eine Haftung in Höhe der zurückgezahlten Einlage.

Hinsichtlich eines ausgezahlten Gewinns an Kommanditisten verweise ich zudem ergänzend auf die Grundsätze §§ 169 II, 172 V HGB, die den Kommanditisten entsprechend schützen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -





Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net


Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen