Antwort vom
26.06.2005 | 17:03
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben gerne beantworten:
Sie müssen den noch zu schließenden, notwendigerweise notariellen (
§§ 1410 BGB) Ehevertrag zum einen, die Grundbucheintragung zum zweiten und den für den Eigentumsübergang konstitutiven
Kaufvertrag hinsichtlich der hälftigen Grundstücks zum dritten unterscheiden. Wie bei jedem Kaufvertrag ist es möglich, den Eigentumsübergang vorzusehen, aber hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten Vereinbarungen zu treffen. Deswegen ist es grundsätzlich denkbar, dass Sie den Kaufvertrag abschließen, das Ganze natürlich in notarieller Form passiert und die Rechtsänderung sodann im Grundbuch eingetragen wird – ein Teil der Zahlung aber erst später erfolgt. Die entscheidende Frage, wenn auch nicht rechtlicher Natur, ist natürlich, ob Ihre Frau hier „mitspielt", welche Sicherheiten sie verlangt und ob Sie diese Sicherheiten aufbringen können. Gegen den Willen Ihrer Frau haben Sie natürlich schlechte Karten.
Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage, welche Möglichkeiten einer Einigung und schnellen Abwicklung es sonst noch gibt, weiss ich für eine Ihrer Situation entsprechende Antwort zu wenig von Ihren beidseitigen Interessenlagen – nur dass Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, Ihre Frau sofort auszuzahlen, wegen der Kinder im Haus bleiben wollen und Ihre Frau in knapp drei Monaten ausziehen will. Wenn ausschliesslich diese drei Faktoren im Raume stehen, gilt das obig Ausgeführte, immer vorausgesetzt, dass Ihre Frau trotz der
Trennung im Grossen und Ganzen noch „am gleichen Strick" zieht wie Sie. Offen wäre dann nur eine pragmatische Regelung, welche die Frau hinsichtlich der später zu erbringen Kaufpreiszahlung absichert. Da Sie ohnehin einen notariellen Ehevertrag abschliessen werden, könnte in dessen Rahmen eine Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckbarkeit (falls Sie nicht zahlen) aufgenommen werden. Auch könnte man an eine Sicherungsübereignung des Hausinventars denken, oder daran, dass Sie im Gegenzug bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung auf eigene Rechtspositionen verzichten. Da die noch offene Summe aus der Hypothek ja auch nicht „unüberschaubar" ist, könnten Sie sich hierauf m.E. durchaus einlassen.
M.E. benötigen Sie schon wegen der diversen Trennungsfolgevereinbarungen (Unterhalt usw.) anwaltliche Hilfe. Ich rate Ihnen deswegen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, um ehelichen wie auch kaufvertragsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Grundstückshälfte „in einer Hand" einer Lösung zuzuführen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt" selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
Nachfrage vom Fragesteller
26.06.2005 | 18:15
Erst mal vielen Dank für die schnelle Antwort,
es gibt sonst bisher keine Probleme - Hausrat, Barvermögen ist einvernehmlich geteilt, zum Unterhalt und eigentlich wegen dem ganzen Thema haben wir einen Mediationsvertrag mit einem uns bekannten RA abgeschlossen.
Es geht mir nur um die Möglichkeit die Gütertrennung sofort zu vollziehen um nicht in nachträgliche Schwierigkeiten zu kommen. Hier ist das Haus der einzig schwierige Punkt, weil ich dafür eine Hypo aufnehmen müßte und das doch etwas teuer werden würde.Wir haben das Thema mit dem RA auch angesprochen - sind aber bisher zu keiner Lösung gekommen - deswegen die Anfrage.
Was meinten Sie mit...auf eigene Rechtspositionen verzichten?..
Wie kann so ein Kaufvertrag(komischer Ausdruck in diesem Zusammenhang) aussehen in dem z.B. der Eigentumsübergang mit Grundbucheintrag sofort, die Bezahlung aber zu einem zu vereinbarenden Termin stattfindet?
Läßt sich das beim Notar machen ?
Ich hoffe die Situation klarer geschildert zu haben und wäre mit einer tollen Lösungsantwort Antwort sehr zufrieden.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.06.2005 | 18:39
Guten Abend,
auf eigene Rechtspositionen zunächst einmal verzichten sollte heissen, dass Sie ja auch fällige Forderungen gegen Ihre Frau haben könnten. Und diese dann eben in der Fälligkeit "geschoben wird", bis wiederum Sie Ihrer Zahlungsverplichtung nachgekommen sind.
Der Kaufvertrag würde einfach nur festlegen, daß auf den Kaufpreis die SummeX sofort und die SummeY zu einem vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen ist. Dies dürfte für den bereits eingeschalteten Anwalt oder auch einen Notar relativ leicht zu formulieren sein, wenn beiden Seiten es wollen.
Mit freundlichen Grüssen
RA Schimpf