Frage geschrieben am 04.01.2009 20:17:03Betreff: Diskriminierung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1453
ich habe auf eine Stellenanzeige in einer Tageszeitung eine Bewerbung als Filialleiter in einem Wäschegeschäft in einer deutschen Großstadt geschrieben. In der Anzeige wurde explizit eine Filialleiterin und Verkäuferinnen gesucht. Ich bin männlich, denke aber mit Abitur und Erfahrung mit Geschäftsführung (Ich habe einen eigenen kosmetischen Betrieb geführt) qualifiziert genug zu sein. Spezielle Qualifikationen waren nicht verlangt, lediglich "Führungserfahrung im Einzelhandel", über die ich ja verfüge.
Nachdem erst wochenlang nichts passierte, habe ich (ebenfalls per FAX und Post) an meine Bewerbung erinnert. Daraufhin teilte man mir mit, dass man sich für 'eine Mitbewerberin' entschieden habe.
Ich fühle mich auf Grund meines Geschlechts benachteiligt und will nun klagen, bzw. der betreffenden Firma vorher die Möglichkeit zu einem außergerichtlichen Vergleich anbieten, da ich solch ein ignorantes Verhalten nicht dulden und gutheißen kann.
Nun zu Frage: Wie erfolgsversprechend ist der Klageweg und wie sollte ich der Firma die Bereitschaft zur außergerichtlichen Einigung zu welchen Konditionen klar machen?
Vielen Dank schonmal.
Antwort geschrieben am 04.01.2009 21:53:34
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Rechtsanwalt Peter Trettin
Am Wehrhahn 18, 40211 Düsseldorf, Tel: 0211 17193990, Fax: 0211 17193991
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht
Bewertungen: 101
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Ihnen könnte gem. § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung zustehen. Ein entsprechender Anspruch setzt voraus, daß Sie im Bewerbungsverfahren aufgrund Ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfahren haben als Ihre Mitbewerberinnen (vgl. § 3 Abs. 1 i. V. mit § 1 AGG).
Ein gewichtiges Indiz hierfür ist die von Ihnen zitierte Stellenanzeige, die sich ausdrücklich nur an Frauen richtet (vgl. ArbG Düsseldorf, Urt. v. 10.06.2008 - 11 Ca 754/08). Schon angesichts dieses Inserats wäre es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß nicht gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung verstoßen wurde (vgl. § 22 AGG).
Ob dies gelingt, vermag ich naturgemäß nicht zu sagen. Allerdings dürfte der Gegenseite der Nachweis, daß ihre Entscheidung für eine Mitbewerberin in keinerlei Zusammenhang mit Ihrem Geschlecht steht, eher schwerfallen. Dies gilt umso mehr, als es für eine Benachteiligung ausreichen würde, daß Ihr Geschlecht zumindest "auch" eine Rolle gespielt hat. Nicht erforderlich ist also, daß Sie "allein" deshalb abgelehnt wurden, weil Sie ein Mann sind.
Aus meiner jetzigen Sicht wird sich daher die Gegenseite allenfalls auf einen Rechtfertigungsgrund i. S. des § 8 Abs. 1 AGG berufen können. In diesem Sinne hat zwar das LAG Köln (Beschl. v. 19.07.1996 - 7 Sa 499/96) entschieden, daß das weibliche Geschlecht für den Verkauf von Damenoberbekleidung einschließlich Badebekleidung in einem Einzelhandelsgeschäft mit Anprobemöglichkeit "unverzichtbare Voraussetzung" sei. Diese Entscheidung überzeugt aber schon an sich nicht. Daß die Filialleitung eines Wäschegeschäfts nur einer Frau übertragen werden kann, sehe ich im übrigen nicht.
II. Vorläufig gehe ich deshalb davon aus, daß Ihnen ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zusteht. Eine Höchstgrenze sieht diese Vorschrift an sich nicht vor. Nur wenn Sie auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden wären, darf die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht übersteigen.
III. Zu beachten ist unbedingt, daß der Anspruch einer zweistufigen Ausschlußfrist unterliegt.
Sie müssen ihn innerhalb von zwei Monaten geltend machen, wobei diese Frist mit dem Zugang der Ablehnung beginnt (§ 15 Abs. 4 AGG). Eine Klage auf Entschädigung muß innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden (§ 61b Abs. 1 ArbGG).
Angesichts dieser Fristen sind m. E. die Möglichkeiten, sich außergerichtlich zu einigen, gering. Am ehesten dürfte ein Vergleich zu erzielen sein, wenn Sie unter Verweis auf die Sach- und Rechtslage (deutlich) weniger fordern, als Ihnen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zugesprochen würde. Insoweit besteht für Sie allerdings ein Prognoserisiko.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de und http://autokaufrecht.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.01.2009 21:40:46
Sehr geehrter Herr Trettin,
haben Sie vielen Dank für die überaus ausführliche Beantwortung meiner Anfrage. Eine Kleinigkeit wäre da noch offen:
Handelt es sich bei den üblichen Entschädigungen z. B. 2 oder 3 Monatsgehälter um Bruttogehälter oder ein fiktives Netto (was ich eher nicht glaube - wäre mir da aber für den Briefwechsel gern sicher *g*)
Ansonsten ist nichts mehr offen... Bin gepannt, wie weit ich da ohne anwaltliche Hilfe kommen werde - komme dann bei Bedarf ggf. gerne auf Sie zurück.
VG
Sehr geehrter Herr Trettin,
haben Sie vielen Dank für die überaus ausführliche Beantwortung meiner Anfrage. Eine Kleinigkeit wäre da noch offen:
Handelt es sich bei den üblichen Entschädigungen z. B. 2 oder 3 Monatsgehälter um Bruttogehälter oder ein fiktives Netto (was ich eher nicht glaube - wäre mir da aber für den Briefwechsel gern sicher *g*)
Ansonsten ist nichts mehr offen... Bin gepannt, wie weit ich da ohne anwaltliche Hilfe kommen werde - komme dann bei Bedarf ggf. gerne auf Sie zurück.
VG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.01.2009 23:22:52
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG ist eine Entschädigung auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt, wenn es auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht zu einer Einstellung gekommen wäre. Eine Mindestentschädigung ist weder hier noch im übrigen vorgesehen.
Da - abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall - auch keine Höchstentschädigung bestimmt ist, spielt die Frage, ob man von Brutto- oder Nettogehältern ausgeht, keine gewichtige Rolle. Denn außerhalb von § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG kann das, was dem (potentiellen) Arbeitnehmer monatlich an Geld- und Sachleistungen zugeflossen wäre, ohnehin nur ein Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung sein.
Ich hoffe, daß Ihre Anfrage damit beantwortet ist. Für Ihr weiteres Vorgehen wünsche ich Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie anwaltliche Hilfe benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG ist eine Entschädigung auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt, wenn es auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht zu einer Einstellung gekommen wäre. Eine Mindestentschädigung ist weder hier noch im übrigen vorgesehen.
Da - abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall - auch keine Höchstentschädigung bestimmt ist, spielt die Frage, ob man von Brutto- oder Nettogehältern ausgeht, keine gewichtige Rolle. Denn außerhalb von § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG kann das, was dem (potentiellen) Arbeitnehmer monatlich an Geld- und Sachleistungen zugeflossen wäre, ohnehin nur ein Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung sein.
Ich hoffe, daß Ihre Anfrage damit beantwortet ist. Für Ihr weiteres Vorgehen wünsche ich Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie anwaltliche Hilfe benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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