DE Frage geschrieben am 04.01.2009 13:43:24

Betreff: Neues erweitertes Führungszeugnis §30a BZRG


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 9811
Wie sind die Fristen zur Aufnahme von Straftaten in das neue erweiterte Führungszeugnis nach §30a BZRG (gem. Gesetzentwurf 5. Gesetz zur Änderung des BZRG)? Wie lange wird in dieses z.B. eine Verurteilung nach §184b zu einer Geldstrafe unter 90 TS aufgenommen? Der Gesetzentwurf findet sich hier: www.agj.de/pdf/3-1/BZRG_304.pdf


Antwort geschrieben am 04.01.2009 16:42:22
Rechtsanwalt Michael Gehricke
Sülldorfer Kirchenweg 230, 22589 Hamburg, Tel: 040-87089299, Fax: 040-87083227
Kündigungsschutzrecht, Insolvenzrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, GmbH-Recht, Strafrecht, Leasingrecht
Bewertungen: 8 4,0
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihnen nachstehend die sich aus den Änderungen des BZRG ergebenden Konsequenzen unter Bezug auf Ihre o.a. Frage beantworten:

1. § 32 Abs. 2 Nummer 5 BZRG sah bisher ohne Einschränkungen vor, daß Verurteilungen durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt wurde, nicht in ein Führungszeugnis eingetragen wurden, soweit keine weiteren Strafen im Register eingetragen waren.

2. Die Gesetztesänderung wird diese vorbehaltlose Einschränkung zukünftuig nicht mehr gestatten, sondern wird § 32 BZRG um einen neuen Absatz 5 erweitern, der nunmehr vorsieht, daß auch Verurteilungen von nicht mehr als 90 Tgessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe in ein Führungszeugnis eingetragen werden können. Der Katalog ist abschließend definiert und umfasst auch den von Ihnen angefragten § 184b StGB.

3. Im Zwischenergebis ist festzuhalten, daß nunmehr auch eine Verurteilung nach § 184b StGB von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder drei MOnaten Freiheitsstrafe in ein Führungszeugnis eingetragen wird.

4. Ergänzend wird § 34 BZRG um einen neuen Absatz 2 erweitert, der in einem abschließenden Katalog die Verurteilung gemäß § 184b StGB unabhängig von der Höhe die Frist zur Aufnahme in ein erweitertes Führungszeugnis auf zehn Jahre festsetzt.

5. Im Gesamtergebnis bedeutet dieses, daß eine rechtskräftige Verurteilung gemäß § 184b StGB auch bei einer Geldstrafe von weiniger als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zwingend für 10 Jahre in einem erweiteren Führungszeugnis eingetragen sind wird.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und stehe Ihnen gerne auch für weitere Auskünfte oder Beratungen unter den u.a. Kontaktdaten zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Michael Gehricke

Michael Gehricke
Rechtsanwalt
Sülldorfer Kirchenweg 230
22589 Hamburg
Telefon +49 40 87089299
Fax +49 40 87083227
Mobil +174 3203739
Mail ra@gehricke.net


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung:
Die Frage bezog sich auf einen Gesetzesentwurf, dieser war dem antwortendem Anwalt offensichtlich nicht bekannt (obwohl Verlinkung zu diesem nebst Kommentar angegeben). Die gegebene Antwort war sachlich nicht richtig. Ich werde die Frage noch einmal stellen.


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen