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Unverheiratet, jedoch gemeinsames Sorgerecht - Wer erbt?


| 04.01.2009 10:13 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Ich habe einen Sohn von 17 Monaten und besitze ein Einfamilienhaus. Mit dem Vater des Kindes lebe ich getrennt, wir haben jedoch gemeinsames Sorgerecht beim Jugendamt vereinbart. Wir sind nicht verheiratet.

Für mich stellt sich nun die Frage was passiert wenn ich sterben sollte bevor mein Sohn 18 Jahre alt ist. Es ist klar das mein Sohn nach mir mein gesamtes Vermögen erben wird. Ich vermute jedoch, dass jemand dieses Erbe verwalten muss falls mein Sohn zum Zeitpunkt meines Todes noch nicht volljährig ist.

Falls das so ist, wer wird das dann automatisch sein, und kann ich so etwas zu Lebzeiten beim Notar selbst bestimmen? Welche Möglichkeiten hierzu gibt es?
04.01.2009 | 11:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach § 1626 Abs. 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes un das Vermögen des Kindes.

Die Vermögenssorge erstreckt sich allerdings nach § 1638 Abs. 1 BGB nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
Eine derartige Anordnung können Sie demnach durch letztwillige Verfügung treffen, so dass der Vater des Kindes von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen ist.

Wer unter elterlicher Sorge steht, erhält nach § 1909 Abs. 1 für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern (also in einem Fall des § 1638 Abs. 1 BGB) verhindert sind, einen Pfleger.
Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

Sobald die Pflegschaft erforderlich wird, haben die Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.

Durch letztwillige Verfügung können Sie selbst einen Pfleger benennen, der dann als Pfleger berufen ist (vgl. § 1917 BGB).

Die Ergänzungspflegschaft bewirkt, dass die elterliche Sorge verdrängt wird.

Sie können darüber hinaus auch durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen oder in dem Testament das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen,

Der Testamentsvollstrecker selbst hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (vgl. § 2203 BGB). Er verwaltet den Nachlass und ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Bewertung des Fragestellers 2009-01-04 | 13:29


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

643 Bewertungen
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Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht