04.01.2009 | 11:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach
§ 1626 Abs. 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes un das Vermögen des Kindes.
Die Vermögenssorge erstreckt sich allerdings nach
§ 1638 Abs. 1 BGB nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
Eine derartige Anordnung können Sie demnach durch letztwillige Verfügung treffen, so dass der Vater des Kindes von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen ist.
Wer unter elterlicher Sorge steht, erhält nach § 1909 Abs. 1 für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern (also in einem Fall des
§ 1638 Abs. 1 BGB) verhindert sind, einen Pfleger.
Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
Sobald die Pflegschaft erforderlich wird, haben die Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Durch letztwillige Verfügung können Sie selbst einen Pfleger benennen, der dann als Pfleger berufen ist (vgl.
§ 1917 BGB).
Die Ergänzungspflegschaft bewirkt, dass die elterliche Sorge verdrängt wird.
Sie können darüber hinaus auch durch
Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen oder in dem Testament das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen,
Der Testamentsvollstrecker selbst hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (vgl.
§ 2203 BGB). Er verwaltet den Nachlass und ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.