30.12.2008 | 15:03
Antwort
von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn die
Immobilie an beide Ehegatten übertragen wird, so dass Sie und Ihr Ehemann beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, stehen den beiden Töchtern aus erster Ehe des Mannes im Falle seines Ablebens Pflichtteilsansprüche nach
§ 2303 Abs. 1 BGB zu. Dies bedeutet, dass die Töchter dann (soweit sie nicht als Erbe eingesetzt werden) jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch aus dem Nachlass verlangen können, wobei zum gesamten Nachlass Ihres Ehemannes die ideelle Hälfte des Grundstücks gehört, wenn er von Ihnen beiden als erster verstirbt. Wenn Sie zuerst versterben, ist sein Nachlass noch um das von Ihnen Geerbte erhöht.
Daher wäre es zunächst sinnvoll, wenn die Übertragung des Grundstückes nicht an Sie beide, sondern nur an Sie erfolgt. Aber auch dann sind Pflichtteilsansprüche nur ausgeschlossen, wenn Ihr Ehemann zuerst verstirbt. Für den Fall, dass Sie zuerst versterben, sollten Sie also selber eine (letztwillige) Verfügung treffen. So können Sie Ihr Grundstück z.B. (für den Todesfall) auf eine dritte Person übertragen und Ihrem Ehemann lediglich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumen.
Natürlich können Sie und Ihr Ehemann - insbesondere im Falle von Miteigentum an der Immobilie - auch ein gemeinschaftliches
Testament errichten, wonach Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und einen Schlusserben bestimmen, dann sind aber Pflichtteilsansprüche wiederum nur ausgeschlossen, wenn Ihr Ehemann zuerst verstirbt.
Möglich ist auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, um einen Verkauf zu verhindern, allerdings kann diese höchstens auf die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall bestimmt werden, siehe §§
2209,
2210 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die grundsätzlichen rechtlichen Möglichkeiten in der gebotenen Kürze verständlich machen. Bei Unklarheiten beantworte ich bei Bedarf gerne Ihre Rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt