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Rechnungsschreibung und Inkasso im Namen Dritter


| 26.12.2008 21:08 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




HINTERGRUND:
Wir sind eine internetbasierte Dienstleistungsagentur. Wir bringen Marktteilnehmer (Nachfrager und Anbieter) für haushaltsnahe Dienstleistungen zusammen.

PROBLEM:
Viele Nachfrager beauftragen gleichzeitig mehrere verschiedene Anbieter von Dienstleistungen mit verschiedenen Dienstleistungen: (Fensterputzen von Anbieter "x" UND Bügeln von Anbieter "y" UND Einkaufshilfe von Anbieter "z" etc.).
Entsprechend bekommen diese Nachfrager von jedem dieser Anbieter eine Rechnung für die in Anspruch genommenen Dienste.
-> Das stört die Nachfrager, da der Bürokratieaufwand rel. hoch ist (jede dieser Rechnungen muss einzeln überwiesen werden etc.).

FRAGE:
Ist es möglich, dass wir (Dienstleistungsagentur) eine Art Sammelrechnungs-Service anbieten und den Nachfragern EINE Sammelrechnung schreiben, auf der wir (im Namen Dritter - also im Namen der Anbieter) ALLE in Anspruch genommenen Leistungen ALLER Anbieter berechnen?! Wir würden dann auch gerne das Inkasso für die Anbieter anbieten und bei Geldeingang das Geld an den Anbieter weiterleiten.

BEISPIEL:
Wir würden einem Beispiel-Anbieter eine Rechnung schreiben, in der wir im Namen des Anbieters "x" eine Fensterreinigung berechnen und im Namen des Anbieters "y" das Bügeln von 5 Hemden UND im Namen des Anbieters "z" die Einkaufshilfe berechnen. Wir geben UNSERE Kontoverbindung an -> bei Geldeingang leiten wir das Geld an den entsprechenden Anbieter weiter.

Ich freue mich auf Ihre Antwort. Danke!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Inkasso
Antwort vom
27.12.2008 | 01:06
Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Gem. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, zu denen auch Inkassodienstleistungen zählen, nur dann zulässig, wenn diese ausdrücklich durch das RDG oder andere Gesetze erlaubt sind. Gem. § 10 Abs. 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten aufgrund besonderer Sachkunde Inkassodienstleistungen erbringen, wenn Sie bei der zuständigen Behörde (örtlich zuständiges Oberlandesgericht) registriert sind.

Gem. § 12 Abs. 1 RDG sind folgende Punkte für eine Registrierung Voraussetzung:

1. Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (z.B. nicht vorhanden bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines im Zusammenhang mit der geplanten Berufsausübung stehenden Vergehens, ungeordneten Vermögensverhältnisse),
2. theoretische und praktische Sachkunde im Bereich von Inkassodienstleistungen (in der Regel Nachweis eines erfolgreichen Sachkundelehrganges und Nachweis der praktischen Erfahrung durch Zeugnisse – siehe Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz) und
3. eine Berufshaftpflichtversicherung über 250.000 Euro pro Versicherungsfall.

Da gem. § 2 Abs. RDG die Einziehung fremder und oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen (sog. Inkassodienstleistungen) Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG sind, dürfen Sie nur bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen das Inkasso für Ihre Kunden übernehmen. Hierunter fällt die Rechnungsstellung selber jedoch nicht, da die Forderung hierdurch erst entsteht, so dass Sie durchaus im Namen der Anbieter Sammelrechnungen an die jeweiligen Nutzer verschicken dürfen. Diese Art von Dienstleistung ist durchaus bei Ihrer Art von Internetanbietern üblich.

Aufgrund der Komplexität Ihres Vorhabens empfehle ich Ihnen vor der Umsetzung jedoch dringend die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, damit dieser anhand Ihres konkreten Einzelfalls die Angelegenheit abschließend prüfen und Ihnen bei der Umsetzung rechtlich helfen kann. Wir sind hierzu gerne telefonisch unter 030-44318625 oder per Email unter lattreuter(at)das-mandat.de bereit.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de


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Bewertung des Fragestellers 2008-12-30 | 11:47


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