22.12.2008 | 00:05
Antwort
von
Rechtsanwältin Katarina Zdravkovic
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Sehr geehrt(er) Fragesteller(in),
vielen Dank für das Einstellen Ihrer Frage.
1.
Wenn Ihre Tochter eine polizeiliche Vorladung erhalten hat, so muss Sie nicht erscheinen und ist auch nicht verpflichtet eine Aussage zu machen. Ob Ihre Tochter eine Aussage macht, ist natürlich ihre eigene Entscheidung. Wenn sie die Körperverletzung bestätigt ist dies für Sie natürlich nicht von Vorteil.
2.
Sie haben geschrieben, dass Sie die von Ihnen erstattete Anzeige zurückgenommen haben. Eine Strafanzeige ist jedoch lediglich die Mitteilung eines Sachverhaltes an die Strafverfolgungsbehörden, der einen Straftatbestand erfüllen kann. Die Rücknahme der Anzeige ist möglich, hat jedoch keine rechtliche Wirkung. Denn die Kenntnis der Polizei über den geschilderten Sachverhalt bleibt trotzdem bestehen.
Etwas anderes ist ein Strafantrag. Die vorsätzliche Körperverletzung gemäß
§ 223 StGB ist ein so genanntes relatives Antragsdelikt. Ich gehe im Weiteren davon aus, dass es sich tatsächlich um eine vorsätzliche Körperverletzung und nicht um eine gefährliche oder schwere handelt, die Sie geschildert haben. Voraussetzung für eine Strafverfolgung und Anklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung ist das Vorliegen eines Strafantrages,
§ 230 StGB. Diesen kann man auch zurücknehmen. Damit entfällt eine Prozessvoraussetzung und die Körperverletzung ist nicht mehr strafrechtlich verfolgbar.
Da es sich aber um ein relatives Antragsdelikt handelt, kann das Fehlen eines Antrages durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden.
Wann ein solches Interesse besteht ist in Nr. 24 RiStBV geregelt:
„Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen
§ 230 I StGB wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nr. 235 Abs. 3 gilt entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.“
Zwar haben Sie Ihre Angaben bei der Polizei widerrufen und damit deutlich gemacht, dass Sie keine Strafverfolgung wünschen. Es ist anzunehmen, dass die Polizei Ihnen nicht glaubt, bzw. davon ausgeht, ihr Mann habe Sie zu der Rücknahme Ihrer Angaben genötigt oder Sie möchten wegen der Partnerschaft keine Strafverfolgung mehr.
Letztlich können Sie im Moment leider nicht mehr viel tun. Die Polizei wird ermitteln, und die Akte an die Staatsanwaltschaft übersenden. Diese entscheidet dann erst, ob Anklage erhoben, oder das Verfahren eingestellt wird. Anklage wird nur bei hinreichendem Tatverdacht erhoben. Dafür müssen auch Beweismittel vorliegen,wie z.B. Zeugen, die im Zweifel in Ihrem Fall nicht ausreichend vorhanden sind. Übrigens muss es selbst für den Fall, dass der dringende Tatverdacht bejaht wird nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, möglich ist auch der Erlass eines Strafbefehls (Verurteilung ohne mündliche Verhandlung).
Sollte sich herausstellen, dass Sie bei der Polizei falsche Angaben gemacht haben, können Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung,
§ 164 StGB rechnen. Sowohl im Hinblick auf dieses Verfahren, als auch zur Stärkung Ihres Vorbringens, dass die Anzeige nicht der Wahrheit entsprach, würde sich eine Selbstanzeige anbieten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen