21.12.2008 | 14:08
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Die von Ihnen beabsichtigte Begründung der Ablehnung halte ich für rechtlich problematisch und im Endeffekt wohl für nicht haltbar.
So kann gemäß
§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die Zustimmung zu einer Einstellung verweigert werden, wenn die durch konkrete Tatsachen erhärtete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmern gekündigt wird, ohne dass die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, wobei die Einstellung eines Arbeitnehmers auf einen noch besetzten Arbeitsplatz regelmäßig die Gefahr der
Kündigung für den Arbeitsplatzinhaber mit sich bringt.
Doch ist in vorliegendem Fall zu berücksichtigen, dass Sie als Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz nach
§ 15 KSchG geniessen.
Demnach sind Sie ordentlich nicht kündbar, weswegen Ihrem Arbeitsplatz durch die angekündigte Maßnahme keine konkrete Gefahr iSd.
§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG droht.
Aus meiner Sicht besteht jedoch durch die Maßnahme durchaus Gefahr für den Arbeitsplatz Ihrer erkrankten Kollegin.
So sind Arbeitsverhältnisse allein aufgrund einer länger andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers rechtlich wirksam kündbar, wobei ab einer Dauererkrankung von einem Jahr grundsätzlich von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen ist.
Dementsprechend sollten Sie die Verweigerung der Zustimmung eher auf die Gefahr für den Arbeitsplatz der erkrankten Kollegin stützen.
2.
Der von Ihnen ferner angesprochene 2. Halbsatz des
§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG besagt, dass eine personelle Maßnahme, selbst wenn Sie wie im vorliegenden Fall zur begründeten Besorgnis führen kann, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer deswegen gekündigt werden, dann zulässig sein kann, wenn sie aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Konkret bedeutet dies, dass die von Ihrem Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung beispielsweise dann gerechtfertigt sein könnte, wenn Ihre Kollegen schon länger als ein Jahr erkrankt sein würde.
In diesem Fall würde die Maßnahme zwar in der Tat deren Arbeitsplatz gefährden, doch wäre dies aus persönlichen Gründen gerechtfertigt.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wäre hierfür allerdings Ihr Arbeitgeber beweispflichtig.
3.
Eine Zustimmung zur Einstellung bei gleichzeitiger Ablehnung des Aufgabengebietes ist praktisch zwar möglich, hat jedoch rechtlich keine Bindungswirkung für den Arbeitgeber.
So hat der Betriebsrat, sofern ihn der Arbeitgeber um Zustimmung zur Einstellung ersucht, nach dem Gesetz nur die Möglichkeit
seine Zustimmung ausdrücklich zu erteilen,
die Widerspruchsfrist verstreichen zu lassen, wobei in diesem Fall die Zustimmung als erteilt gilt, oder
der personellen Maßnahme unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung schriftlich zu widersprechen.
4.
Für die Fristberechnung gelten die
§§ 187ff. BGB, wobei bei der Berechnung der Tag nicht mitgezählt wird, an dem die Mitteilung des Arbeitgebers dem Betriebsrat zugeht.
In Ihrem Fall begann die Wochenfrist somit am Freitag, dem 19.12.2008 zu laufen.
Die Äußerungsfrist endet somit grundsätzlich zunächst einmal mit Ablauf des 26.12.2008.
Da dieser Freitag jedoch ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Frist gemäß
§ 193 BGB mit Ablauf des darauf folgenden Montags. Bitte beachten Sie hierbei, dass Ihre Erklärung Ihrem Arbeitgeber an diesem Tage noch tatsächlich zugehen muss.
Sollte Ihnen innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht möglich sein, sollten Sie bereits morgen mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich(!) eine Fristverlängerung vereinbaren.
5.
Abschließend darf ich Sie noch darauf hinweisen, dass Rechtsberatungskosten der Betriebsrates entsprechend
§ 80 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich durch den Arbeitgeber erstattet werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
-Rechtsanwalt-
Nachfrage vom Fragesteller
21.12.2008 | 14:38
Sehr geehrter Herr Vogt,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Folgende Rückfrage hat sich noch ergeben:
Wenn wir als BR dieser Maßnahme zustimmen, habe ich de facto ab Mitte Januar zwar noch eine Anstellung, jedoch keine Beschäftigung mehr, da mein Aufgabengebiet an meine zukünftige Kollegin übergeht. Abgesehen davon, dass ich ja den ganzen Tag „Däumchen“ drehen müsste, bedeutet dies: wenn ich 2010 nicht wiedergewählt werde, bin ich – da ich ja eigentlich überflüssig bin – dann aus betriebsbedingten Gründen kündbar.
Die Kündigungsgefahr ist somit doch nur aufgeschoben, jedoch nicht aufgehoben.
Hat dies keine rechtliche Relevanz ?
Nochmals vielen Dank für die Beantwortung meiner Nachfrage.
Auch Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und
mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.12.2008 | 15:09
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage darf ich gerne wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit fortwirkt.
Selbst wenn Sie daher 2010 nicht wiedergewählt werden würden, könnten Sie noch ein jahr nach Beendigung Ihrer Amtszeit ordentlich nicht gekündigt werden.
Danach würde dann der "normale" Kündigungsschutz des KSchG greifen, wonach Ihr Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchzuführen hätte.
Hier wäre dann Ihre längere Betriebszugehörigkeit und Ihr Alter den Daten der zukünftigen Kollegin gegenüberzusetzen.
Rein prognostisch und vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung müsste die Sozialauswahl daher zu Ihren Gunsten ausgehen.
§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verlangt jedoch eine konkrete Gefahr.
Wir dagegen befinden uns nunmehr schon im rein spekulativen Bereich im Jahre 2011, weswegen ich Ihnen von einer Zustimmungsverweigerung gestützt auf eine Gefahr für Ihren Arbeitsplatz an dieser Stelle nur nochmals abraten kann.
Mit freundlichen Grüßen an den ganzen Betriebsrat
Michael Vogt
-Rechtsanwalt-