Rücktritt vom Verkaufabsicht - Aufwandsentschädigung
18.12.2008 22:00 |
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Vertragsrecht
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Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Ich habe einen Alleinvertriebsauftrag zum Verkauf meines Hauses unterschrieben.
Ich habe den Alleinvertriebsauftrag zum 31.01.2009 gekündigt. Ich habe die Absicht, dass Objekt doch weiter zu vermieten. Nun hat mir der Makler noch einen Kaufinteressen zum Mindestverkaufpreis vermittelt. Er hat schon einen Notartermin vereinbart und einen Vertrag aufsetzten lassen. Wenn ich nun meine Verkaufsabsicht zurückziehe, verlangt der Makler trotzdem die Erstattung der vollen Provision. Ist dies rechtens?
Auszug aus dem Maklervertrag:
§4 Hauptvertrag
(1) Der Auftraggeber beabsichtigt das Objekt im folgenden Preisrahmen zu verkaufen.
Mindestverkaufspreis 120 000€
Angebotspreis 134 000€
(2) Als Abschluß eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn der Verkäufer eines realen oder ideelen Anteils oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes vergleichbares Objekt des Verkäufers oder ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Auftraggeber in duaerhafter, enger Verbindung steht, insbesondere bei Vertragsabschluss durch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter der Auftraggeber ist.
§5 Provision
(1) Für den Nachweis oder die Vermittlung des in Aussicht genommenen Vertrages vereinbaren die Parteien eine Provision in höhe von 2% zuzüglich z.Z. 19% MWSt. Maßgeblich ist der Gesamtverkaufspreis einschließlich der Nebenleistungen, die dem Auftraggeber oder dem Dritten zugut kommen.
(2) die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrages nach §4 fällig
(3) Die Provision wird auch geschuldet, wenn der Hauptvertrag erst nach dem Ende des Maklervertrages aber auf Grund der Maklertätigkeit zustande kommt.
....
§10 Aufwendungsersatz
Endet der Alleinauftrag, ohne dass ein Hauptvertrag im Sinne des §4 zustande kommt, aufgrund von vorzeitiger Kündigung oder Auflösungsvertrag, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dem Makler entstandenen Kosten zu ersetzten.
Meine Fragen:
Steht dem Makler die volle Provision von 2% zu oder steht im nur eine Aufwandsentschädigung zu?
Was ist der Hauptvertrag? Ist dies der unterschriebene Notarvertrag oder schon die Vermittlung eines Käufers? Gibt es dazu schon Urteile oder Texte auf die ich mich in der Verhandlung mit dem Makler beziehen kann?
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