Frage geschrieben am 18.12.2008 11:35:59Betreff: unberechtigte nutzung von fotografien
Rechtsgebiet: Internet-, Computerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1581
Antwort geschrieben am 18.12.2008 12:30:14
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kerstin Götten
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
Erbrecht, Sozialrecht, Internetrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 193
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
Erbrecht, Sozialrecht, Internetrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 193
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Zu allererst rate ich Ihnen, sich in dieser Angelegenheit direkt an einen Anwalt vor Ort zu wenden.
Leider kommt es nicht darauf an, ob in dem Prospekt erkenntlich war, dass das Bild urheberrechtlich geschützt ist. Grundsätzlich unterliegt jede Fotografie nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG dem Schutz. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Fotografie lediglich in Graustufen abgebildet und verändert wurde.
Somit wird hier wohl eine Verletzung des Urheberrechts vorliegen.
Nach § 101 Abs. 1 UrhG kann, wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg in Anspruch genommen werden. In Ihrem Fall muss von einer Gewerblichkeit ausgegangen werde, da Sie die Fotografie für die Website Ihrer Firma benutzt haben. Somit sind Sie zur Auskunft verpflichtet. Durch eine bewusst oder grob fahrlässig falsche Auskunft machen Sie sich ggf. Schadensersatzpflichtig und eventuell sogar strafbar.
Sinn dieser Vorschrift ist, dass dem Rechteinhaber nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu steht. In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gemäß bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) zu Grunde gelegt werden. Demnach ist der Rechteinhaber so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Um dies zu ermitteln ist die Auskunft erforderlich. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat.
Die durchschnittlichen Zugriffe auf Ihre Website können Sie meist von Ihrem Provider erfahren.
Zusammenfassen ist zu sagen, dass Sie zur Auskunft verpflichtet sind.
Verweigern Sie diese, müssen Sie damit rechnen, dass Sie mittels eines gerichtlichen Verfahrens dazu verpflichtet werden, die Auskunft zu erteilen. Dies würde für Sie weitere Kosten verursachen. Abschließend rate ich Ihnen nochmals, sich in dieser Sache anwaltlich vertreten zu lassen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Götten direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht über 123recht.net Rechtsberatung.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:















