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Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrswidrigkeit


20.06.2005 09:14 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 2 Stunden

Ich überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 120 km/h; Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 147 km/h. Messtoleranz von 5 km/h wurde berücksichtigt.

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat

Es gibt ein Frontfoto (das mir nicht bekannt ist)
Als Beweismittel kamen: Einseitensensormessung und das Frontfoto zum Einsatz.

Wie soll ich mich verhalten? Es wird eine Anhörung verlangt.

Gewöhnlich fahre ich auf dieser Strecke zwar nicht immer die geforderten 120, ich bin aber durchaus bei freier Strecke auch mal an den 140 km/h. Wie es zu dieser Überschreitung kam, kann ich mir nicht erklären. Selbstverständlich würde ich das Bußgeld bezahlen, aber da ich hier die Gefahr sehe bei Wiederholung für einige Zeit auf meinen Führerschein verzichten zu müssen, stellt sich die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt diese Gefahr zu vermeiden?

Gibt es einen vernünftigen Tipp, wie ich mich optimal verhalte? Sollte ich einen Rechtsanwalt aufsuchen?

Vielen Dank und Freundliche Grüße

Knupps
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
Anhörung
20.06.2005 | 10:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der vorhandenen Informationen beantworten möchte.

1. Allgemeines
Generell ist immer die Frage, welches Punkterisiko welchen möglichen Kosten gegenüber steht. So erwartet Sie in Ihrem Fall lediglich ein Bußgeld in Höhe von circa 50 € zuzüglich circa 20 € Verwaltungskosten. Insoweit ist es immer Tatfrage, ob man drohende Verfahrenskosten wie auch Anwaltskosten von tragen möchte. Allerdings bekommen sie drei Punkte für dies Vergehen. Und Punkte in Flensburg möchte natürlich niemand haben, da diese, wie Sie zutreffend erkannt haben, schnell mehr werden, was unter Umständen den Führerschein gefährden kann.

Sollten Sie aber rechtsschutzversichert sein, sollten Sie auf jeden Fall zum Anwalt gehen. Wenn Sie es nicht sind, kann ich Ihnen die Entscheidung nicht abnehmen, was es ihnen wert ist, möglicherweise „punktefrei" aus dieser Sache herauszugehen.

2. Nur Anwalt kann Akteneinsicht nehmen
Ratsam ist es, wenn sie sich gegen den drohenden Bußgeldbescheid wehren wollen, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt zu beauftragen, denn nur dieser darf auch Akteneinsicht nehmen. Nur nach Prüfung der Akte ist es möglich, eine realistische und seriöse Einschätzung abzugeben, ob es Sinn macht, gegen den drohenden Bußgeldbescheid vorzugehen. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, schon im Vorfeld - also nach Erhalt des Anhörungsbogens - aktiv zu werden, um möglichst schon bei der Bußgeldbehörde (nicht erst gerichtlich) eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen (spart Gebühren).

3. Welche Angriffspunkte?
Mögliche Angriffspunkte bei Geschwindigkeitsübertretung sind – neben der Verjährung von 3 Monaten und neben formalen Mängeln des späteren Bußgeldbescheides - im Regelfall einerseits Fehler beim Messverfahren und andererseits schlechte Aufnahmen des mutmaßlichen „Täters".

Die Fehlerquellen von Messverfahren sind umfangreich und ohne Kenntnis des zu Grunde liegenden Messverfahrens beziehungsweise Messgerätes nicht zu beurteilen (eine Einsensorenmessung führen diverse Geräte durch). Allerdings sind Messfehler auch häufig anzutreffen und von daher auch ergiebig, um heil aus der Sache herauszukommen. Allerdings kann das Geltendmachen eines Messfehlers dazu führen, dass später ein Gericht einen Sachverständigen beauftragt, wodurch weitere Kosten für Sie entstehen können.

Auch die Fotoaufnahmen sind häufig schlampig. Ohne ein entsprechendes Foto, auf welchem man Sie eindeutig als Fahrer ausmachen kann, muss das Verfahren eingestellt werden beziehungsweise zum Freispruch führen. Zwar gibt’s auch insoweit Gutachten, dieser werden aber oft nicht angefertigt, wenn wie in Ihrem Fall kein Fahrverbot droht.

4. Weiteres Vorgehen
Wenn Sie sich entschieden haben sollten, einen Anwalt zu beauftragen, ferner die Personalien auf dem Anhörungsbogen stimmen, müssen sie selbst, abgesehen von der Beauftragung des Anwalts, keine weiteren Schritte ergreifen. Sollten Sie auf einen Anwalt verzichten wollen, sollten Sie erst einmal den Bußgeldbescheid abwarten, bis dahin auf keinen Fall irgendwelche Erklärungen abgeben, keiner Vorladung der Polizei Folge leisten (sie müssen dort nämlich nicht erscheinen) und dann nach Betrachtung des Bildes, was im Bußgeldbescheid zwingend angegeben sein muss, selbst entscheiden, ob sie gegen den Bescheid vorgehen wollen oder nicht. Betont sein nochmals, dass Sie bei Bußgeldsachen – wie im Strafrecht – ein Schweigerecht haben; lediglich die Personalien im Anhörungsbogen müssen bei Abweichen von den wahren Daten korrigiert werden gegenüber der Bußgeldbehörde.

Jedenfalls kann nur ein Anwalt das Optimum erreichen, windschnittige Erklärungen abgeben und Ihre Rechte optimal wahren; allerdings müssen sie die Kosten dabei abwägen. Sollten Sie einen Anwalt einschalten wollen, stehe ich Ihnen natürlich gerne mit meiner Erfahrung zur Verfügung, rufen Sie mich dann einfach an – ich kümmere mich dann um Ihren Fall!


Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Hellmann
Rechtsanwalt
www.anwaltskanzlei-hellmann.de


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
facebook:www.facebook.com/hellmannundpaetsch
mail@hellmannundpaetsch.de
05139/9703334

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel

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Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht