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Auszahlungszeitpunkt Abfindung


15.12.2008 10:46 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

Die Lage: mein Arbeitsverhältnis soll per Aufhebungsvertrag zum 31.12. 2009 enden (rechtliche Beendigung). Zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung wird eine Abfindung fällig, die ca das 2,5-fache meines jährlichen Bruttoeinkommens ausmacht.

Meine Frage(n):
kann man durch einen Passus im Vertrag die Fälligkeit der Abfindung ein paar Tage in das Jahr 2010 verschieben, um sich zumindest die Option der steuerlich begünstigten Fünftel-Regelung offenzuhalten. Wie müsste das formuliert werden, und wird eine solche Absprache von den Finanzbehörden akzeptiert?


Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 74 weitere Antworten zum Thema:
Abfindung
Antwort vom
15.12.2008 | 13:20
Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie müssen im Aufhebungsvertrag eine Vereinbarung bzgl. der Fälligkeitsverschiebung aufnehmen.
Formulierungsvorschlag:

`Die Entschädigung ist entgegen § 271 BGB nicht sofort fällig. Die Fälligkeit wird einvernehmlich verschoben auf ... (z.B. auf: 5.01.2010).`

Die Finanzbehörden akzeptieren diese Vereinbarung, zumindest ist wird dies so in Bayern gehandhabt.
Für andere Bundesländer muss das Gleiche gelten: d.h. diese Vereinbarung müssen die Finanzbehörden anerkennen.

Natürlich müssen die anderen Voraussetzungen auch vorliegen, die eine ermäßigte Besteuerung möglich machen (diese sind jedoch nicht Teil Ihrer Frage), das wären: (verkürzt)

- Zusammenballung der Einkünfte erfüllt sein, d.h. der steuerpflichtige Teil der Abfindung muss in einem Kalenderjahr gezahlt werden, entweder als Einmalbetrag oder in mehreren Teilzahlungen.
UND
- die Abfindung muss höher sein als die weggefallenen Einnahmen, oder die Einkünfte des Abfindungsjahres höher als die Vorjahreseinkünfte, oder die Jahreseinnahmen mit Abfindung. Sonst liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor, da Sie nicht mehr erhalten haben, als Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten.

Bei Verständnisfragen verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.

mfG

Nachfrage vom Fragesteller 15.12.2008 | 14:27

Danke für die schnelle Bearbeitung!

Meine Nachfrage: Kann man den Auszahlungszeitpunkt trotzdem noch flexibel halten, zum Beispiel durch die Ergänzung:


Die Entschädigung ist entgegen § 271 BGB nicht sofort fällig. Die Fälligkeit wird einvernehmlich verschoben auf ... (z.B. auf: 5.01.2010).
"Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung wird die Zahlung zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses fällig"

oder ganz offen:

"Der Abfindungsanspruch des Mitarbeiters entsteht und ist fällig zwei Arbeitstage nach der rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses"


Hintergrund: ich kann den Arbeitsvertrag schon vor dem 31. 12. 2009 einseitig kündigen, mit Einbußen bzgl der Lohnzahlungen und Arbeitgeber-Sozialbeiträge. In einem solchen Fall möchte ich ggf nicht bis zum Januar 2010 auf die Auszahlung der Entschädigung verzichten, und dafür Nachteile bei der Steuer in Kauf nehmen.

Vielen Dank nochmal und Gruß aus dem Rheinland

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.12.2008 | 14:51

Ja, dann würde ich aber die erste Fassung bevorzugen, weil sie klarer ist:


`Die Entschädigung ist entgegen § 271 BGB nicht sofort fällig. Die Fälligkeit wird einvernehmlich verschoben auf ... (z.B. auf: 5.01.2010).
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung DURCH DEN ARBEITNEHMER wird die Zahlung zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses fällig.`

viele Grüße