14.12.2008 | 17:29
Antwort
von
Rechtsanwältin Katarina Zdravkovic
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für das Einstellen Ihrer Frage, die ich anhand der von Ihnen gegebenen Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
I.
Der Erlass eines Haftbefehls nach
§ 112 StPO setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Ferner darf die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehen.
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Sie Täter der vorgeworfenen Tat sind. Ihrer Schilderung nach, könnte dies bei Ihnen der Fall sein.
Als Haftgrund kommen neben der Flucht-oder Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr und die Wiederholungsgefahr in Betracht.
Anhand Ihrer Schilderung kann ich leider nicht beurteilen, ob einer dieser Haftgründe bei Ihnen vorliegt. In Betracht käme der Haftgrund der Wiederholunggefahr.
§ 112 a StPO nennt so genannte Anlasstaten, deren Wiederholungsgefahr einen Haftgrund darstellen kann. Betrug ist eine solche Anlasstat.
Allerdings muss durch die Betrugstaten auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung eingetreten sein. Die von Ihnen begangenen Delikte kämen also nur als Anlasstat und damit als Voraussetzung für den Haftgrund in Betracht, wenn deren Unrechtsgehalt in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten anzusetzen ist, also einen Überdurchschnittlichen Schweregrad oder Unrechtsgehalt aufweisen. Ob dies der Fall ist, hängt von den weiteren Einzelheiten Ihrer Taten ab. Dafür spricht jedoch ein hoher Schaden.
Außerdem setzt
§ 112 a Absatz 1 Nr. 2 StPO für die vorgenannten Anlasstaten voraus, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich leider ebensowenig ohne weitere Kenntnisse des Sachverhaltes einschätzen, da die zu erwartende Strafe von mehreren Faktoren abhängt.
Sollten jedoch die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen, so kann dieser auch innerhalb weniger Tage vollstreckt werden.
II.
Die Ermittlungsbehörden haben die Möglichkeit eine Durchsuchung der Wohn-und Geschäftsräume gemäß
§ 102 StPO anzuordnen.
Danach kann bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Eine Durchsuchung ist schon dann zulässig, wenn die kriminalistische Erfahrung annehmen lässt, dass sie erfolgreich sein könnte. Besteht also die Möglichkeit und der Verdacht, dass bei Ihnen Beweismittel für den Ihnen vorgeworfene Betrug gefunden werden, so kann also eine Dursuchung angeordnet werden. Lediglich bei einem nur geringen Tatvorwurf kann eine Dursuchung unverhältnismäßig sein, wie z. B. bei Bagatellen.
Wenn tatsächlich eine Durchsuchung bei Ihnen stattfinden sollte, dann geschieht die Durchsuchung natürlich überraschend, da verhindert werden soll, dass Beweismittel beiseite geschafft werden.
Sie sind dann zwar verpflichtet diese zu dulden, aber nicht daran mitzuwirken. Sie sollten sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen. Gibt es keinen, weil das Vorliegen von Gefahr in Verzug abgenommen wurde, so sollten Sie sich von den Beamten erläutern lassen, warum es keine Zeit für den Erlass einen solchen gegeben hat.
Aufgrund der Tatvorwürfe, sollten Sie auf jeden Fall schnell einen Verteidiger konsultieren. Dieser kann dann im Zweifel auch der Durchsuchung beiwohnen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen