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Grundsicherung und "Hilfe zur Gesundheit"


| 10.12.2008 19:04 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Eltern erhalten Leistungen der Grundsicherung und ich bin nach §43 SGB XII nicht unterhaltenspflichtig. Nun verlangt von mir das Sozialamt eine Auskunft nach § 94 (1) mit der Begründung, dass die "Hilfen zur Gesundheit" nach dem Fünften Kapitel nicht im Rahmen der Grundsicherung geleistet werden. Die Gesundheitskosten für meine Eltern werden derzeit nach dem fünften Kapitel vom Sozialamt übernommen.

Mich würde interessieren, ob § 94 (1) in meinem Fall angewendet werden kann und ob die "Hilfen zur Gesundheit" wirklich zusätzlich zur Grundsicherung geleistet werden können und ich zum Unterhalt verpflichtet werden kann, obwohl die Bedingungen aus dem §43 nicht erfüllt sind

Vielen Dank im Voraus
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Grundsicherung Hilfe
10.12.2008 | 19:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Leistungen zur Grundsicherung sind in §§ 41 – 46 SGB XII geregelt; der Umfang dieser Leistungen ergibt sich insbesondere aus § 42 SGB XII.

Wenn Ihre Eltern darüber hinaus Leistungen erhalten, wie die nach dem Fünften Kapitel gemäß §§ 47 ff. SGB XII, sind diese nicht von dem Ausschluss des § 43 SGB XII umfasst, so dass diesbezüglich Unterhaltsansprüche zum einen auf den Sozialhilfeträger übergeben und zum anderen mit diesen auch die entsprechenden Auskunftsansprüche, wie z.B. § 94 SGB XII.

Daher können Sie sich auf den Ausschluss des § 94 I S. 3 Halbsatz 2 SGB XII nur bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel, §§ 41 – 46 SGB XII, beziehen.

Hilfen nach dem Fünften Kapitel können neben den Leistungen des Vierten Kapitels erbracht werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -





Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

Bewertung des Fragestellers 2008-12-12 | 08:55


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