DE Frage geschrieben am 09.12.2008 01:18:58

Betreff: Mahnung von Inkassobüro


Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2261
Ich bekam am 1.12.2008 eine Zahlungsaufforderung von einen Inkasso Büro laut Schreiben Vom 26.12.2008.
Zahlungs Forderung in Höhe von 79,44 Euro
Die Haupt forderung betrug 38,94 EUR
Inkasso Vergütung 37,50 EUR
Auslagen u Auskunfts Kosten 3,00EUR

Die Haupt Forderung habe ich am 28,12 2008 Überwiesen (Online)
also vor eingang des Schreibens , nun habe ich ein erneutes Schreiben des Inkassobüros erhalten laut Schreiben vom 4.12.2008 eingegangen am 8.12 .2008
in Höhe von 43,50 EUR Die sich wie folgt zusammen setzt

Haupt-Nebenforderung 38,94 EUR
Inkassovergütung gemäß §§ 280, 286 BGB 37,50 EUR
Auslagen u Auskunftskosten gemäß §§280, 286 BGB 6,00 EUR
./. Zahlung u Gutschrieften -38,94

Nun Würde ich gerne wissen ob diese Forderung berechtigt ist
da ich die offene forderung ja vor eingang des Schreibens des Inkassobüros schon beglichen habe


Antwort geschrieben am 09.12.2008 02:26:32
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

es kommt darauf an, ob Sie im Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens durch den Gläubiger wirklich bereits in Verzug mit der Begleichung der Hauptforderung waren. Der Zeitpunkt des Zugangs des Aufforderungsschreibens des Inkassobüros ist - leider - nicht maßgeblich.

Verzug liegt vor, wenn Ihnen - wie ich vermute - bereits vorher von dem Gläubiger eine Mahnung zugegangen ist oder z.B. auch, wenn für die Bezahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder bei Entgeltforderungen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, wie sich aus § 286 Abs. 2, Abs. 3 BGB ergibt.
Ist dies der Fall, können Sie sich auch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, denn generell mussten Sie daraufhin nach der gesetzlichen Wertung (vgl. § 287 BGB) mit einer kostenpflichtigen Inanspruchnahme durch Dritte rechnen.

Allenfalls könnte man noch auf den Zeitpunkt der Versendung des Aufforderungsschreibens abstellen, aber dann hätte Ihre Zahlung spätestens am 25.11.2008 beim Gläubiger eingehen müssen, so dass man anzweifeln könnte, ob es sich noch um erforderliche, nach § 280 BGB ersatzfähige zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung handelt. Im Übrigen ist die Inkassovergütung der Höhe nach grundsätzlich gerechtfertigt, da jedenfalls die Gebührensätze des RVG nicht überschritten sind.

Wenn sich nicht aus anderen mir unbekannten Umständen etwas anderes ergibt, z.B. wenn Sie zwischenzeitlich mit dem Gläubiger eine Stundung vereinbart haben, werden Sie also im Fall des Verzugs zahlen müssen, eventuell lässt sich kulanzhalber aufgrund der kurzen zeitlichen Versäumnis zumindest eine Herabsetzung erreichen, insbesondere wenn Sie etwa darauf verweisen können, gegenüber dem Gläubiger sonst immer pünktlich bezahlt zu haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten. Bei Unklarheiten können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


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