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08.12.2008 07:06 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein


| in unter 1 Stunde

Folgende Frage stellt sich aus aktuellem Anlass:

Darf ich den Tachostand an einem Meiner Fahrzeuge nach unten "drehen" lassen. Stellt dies bereits eine Straftat oder OWI dar?

Wichtig:
Mir geht es nicht um den Verkauf der "manipulierten" Autos, d.h. es soll kein Betrug statt finden. Es geht nur um den "internen" Gebrauch. Wenn ich das Auto weiter verkaufen sollte, wird der korrekte KM-Stand selbstverständlich angegeben.
08.12.2008 | 07:21

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Das Zurückdrehen des Tachos stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 b StVG dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Insofern rate ich dringend davon ab dies zu tun. Die Vorschrift des zitierten Paragraphen lautet:

§ 22b StVG Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.Die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2.die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3.eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.“

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Astrid Hein
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Astrid Hein
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