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Löschen von im Kundenauftrag verarbeiteten Daten


| 07.12.2008 12:50 |
Preis: ***,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich bin selbständiger Softwareentwickler und verarbeite gelegentlich, teils auch personenbezogene, Kundendaten. Nur wenige meiner Kunden fordern von mir die Unterschrift einer Vertraulichkeitserklärung, in der beispielsweise geregelt ist, dass von mir verarbeitete Kundendaten nach Auftragserledigung zu löschen sind.

Meine Frage wäre nun, ob es sich empfiehlt oder es eine gesetzliche Anforderung gibt, dass solche Kundendaten – sofern keine Vertraulichkeitserklärung unterschrieben wurde – von mir anschließend zu löschen sind. Falls ja wäre noch die Frage von Interesse, ob derartige Daten mit einem als besonders sicher geltenden Verfahren zu löschen sind oder ob das „Leeren des Papierkorbs“ ausreicht.

Danke für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Daten
07.12.2008 | 13:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Es gibt keine grundsätzliche Pflicht zur Löschung der Daten, wobei ich davon ausgehe, dass Ihre Kunden der Erhebung und Speicherung der Daten zugestimmt haben. Sie dürfen die persondenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung des Kunden weitergeben oder zu einem anderen Zweck als dem vereinbarten nutzen. Der Kunde hat nach § 35 BDSG einen Auskunftsanspruch und einen Löschungsanspruch, Sie müssen also auf Verlangen die Daten des Kunden löschen. Ich empfehle Ihnen aber grundsätzlich eine Löschung der Daten, wenn Sie diese für die eingentliche Arbeit nicht mehr benötigen um auf der sicheren Seite zu sein. Alernativ können Sie auch die Kunden in die Speicherung einwilligen lassen und den Kunden besonders auf sein Recht zum Verlangen der Löschung hinweisen. Zum Löschen brauchen Sie keine besonderen Verfahren, wichtig ist nur, dass die Daten entgültig gelöscht sind, also Ihre Weiternutzung ausscheidet.





Bewertung des Fragestellers 2008-12-07 | 13:41


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Danke für die schnelle und zielgerichtete Antwort!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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