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Teilzeit nach Elternzeit


02.12.2008 22:20 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein




Ich arbeite momentan während der Elternzeit in Elternteilzeit mit 17 Wochenstunden im Innendienst bei meinem Arbeitgeber. Hierüber haben wir eine separate, bis zum Ende meiner Elternzeit im Sommer 2009 befristete, Vergütungsregelung getroffen, die sehr weit entfernt von meinem "normalen" Gehalt ist.

Bereits im Nov. 07 habe ich meinem Chef angekündigt, dass ich nach Ablauf der Elternzeit in Teilzeit mit max. 30 Wochenstunden in meinem alten Job (Vertrieb Außendienst) oder vergleichbar arbeiten möchte. Dies ist auch protokolliert.

Das Unternehmen hat über 1000 MA, die mich betreffende Niederlassung hat 15 MA.

Nun zu den Fragen:

- habe ich bei Einigung auf Teilzeit einen Anspruch darauf, dass mein bestehender Vertrag 1:1 mit geringerer wöchentlicher Arbeitszeit "umgerechnet" wird, oder muss ich einen komplett neuen Vertrag akzeptieren? (das ist wichtig, weil wir vor ein paar Jahren verkauft worden sind, und für die "alten" (besseren) Verträge Bestandsschutz besteht - aber ich weiß nicht, wie das im Falle Teilzeit aussieht)

- kann mein Arbeitgeber die von mir gewünschte, protokollierte Teilzeit ablehnen? Betriebsbedingte Gründe werden sehr schwer zu argumentieren sein ...

- habe ich einen Anspruch auf eine gewissen Anteil meiner alten Bestandskunden und mein Vertriebsgebiet, was ich beides in 2007 an meinen "Nachfolger" abgeben musste?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Teilzeit
03.12.2008 | 03:27

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Gemäß § 5 TzBfG besteht ein Benachteiligungsverbot. Demnach dürften Sie wegen der Inanspruchnahme nach diesem Gesetz nicht benachteiligt werden. Insofern bin ich der Ansicht, dass der Vertrag entsprechend angepasst werden muss. Unabhängig davon kann der neue Vertrag selbstverständlich frei verhandelt werden.

Nachdem dies zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bereits vereinbart wurde, ist diese Zusage meiner Ansicht nach verbindlich. Wenn dies protokolliert wurde, besteht Ihrerseits auch die Möglichkeit dies nachzuweisen. Gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG haben Sie eine Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat und der Antrag mindestens sieben Wochen vor der begehrten Teilzeit gestellt worden ist.

Ihr „Nachfolger" sollte Ihr „Vertreter" sein, da während der Elternzeit die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur ruhen. Demnach können Sie meiner Meinung nach einen Teil der Bestandskunden zu einem entsprechenden Anteil verlangen.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Astrid Hein
Unterbachern

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