28.11.2008 | 14:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Grundsicherung im Alter erhält, wer die Voraussetzungen der §§
41ff. SGB XII erfüllt. Dies erfordert insbesondere eine Hilfebedürftigkeit des Bedürftigen voraus, also das Unvermögen, den notwendigen Lebensunterhalt durch Einkommen oder Vermögen bestreiten zu können. Nach §
43 II SGB XII bleiben dabei zwar Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kind unberücksichtigt, erfolgen dagegen Unterhaltszahlungen der Kinder, werden diese als Einkommen des Bedürftigen angerechnet. Zu dem Einkommen gehören dabei auch Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, wie etwa Kost, Wohnung oder sonstige Sachbezüge. Die Bewertung dieser Geldleistungen erfolgt nach einer Verordnung, bzw. in Verbindung mit dem ortsüblichen Mietpreis.
Da im Rahmen des Antrages auf Grundsicherung anzugeben ist, ob der Mietvertrag mit einem Verwandten geschlossen wurde, haben Sie mit einer Anrechnung zu rechnen. Problematisch ist nun, wenn dieser „Sachbezug“ nicht nur die Kosten der Wohnung deckt, sondern allein von der Höhe her die Hilfebedürftigkeit vollständig entfallen lässt/lassen könnte. Dies soll nach dem Zweck der Regelung nicht erfolgen. So regelt § 2 I S. 2 der Durchführungsverordnung zu §
82 SGB XII, dass die Festsetzung von Sachbezügen nicht dazu führen darf, den Träger der Sozialhilfe aus seiner Verpflichtung zu entlassen, den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es sei deshalb nicht zweckmäßig, die Sachbezüge nicht als Einkommen anzusetzen, sondern den Bedarf entsprechend zu mindern und für den nicht befriedigten Bedarf ergänzende Hilfe zu gewähren (so Brühl in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 82 Rz. 82). Diese Zweckmäßigkeit kann von der zuständigen Behörde selbstverständlich auch anders gesehen werden. Je nach der Auslegung und der Höhe dieser Sachbezüge kann es im Einzelfall dazu führen, dass die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung der Grundsicherung insgesamt wegfallen kann, oder zumindest der Bedarf für die „Unterkunft und Heizung“ nach §§
42 Nr. 2, 29 SGB XII nicht mehr anerkannt wird.
Wenn nun – nach Ihrer Schilderung – ein Mietzins für eine vergleichbare angemessene Wohnung tatsächlich vereinbart wird, und sich damit die von Ihnen freiwillige Naturalleistung lediglich auf den überschießenden Teil des Mietzinses beschränkt, d.h. den der über den einer angemessenen Wohnung hinausgeht, dann wollen Sie mit dieser Leistung aber gerade nicht den Grundsicherungsbedarf abdecken. Insoweit könnte eine entsprechende Anwendung des Bundessozialgerichts in Betracht kommen. Dieses hat in der ähnlichen Entscheidung vom 08.02.2007 -
B 9b SO 5/06 R, allerdings zum Kindergeld, für die Anrechenbarkeit von Naturalleistungen entschieden:
„Den Grundsicherungsbedarf der Klägerin übersteigende Naturalleistungen der Eltern haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Grundsicherungsleistung; sie sind mangels Zweckidentität nicht als Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne anzusetzen. Als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten wären allenfalls solche Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, die darüber hinaus eindeutig abgrenzbar in Geld oder Geldeswert erfolgen (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 -
5 C 28.04 - Juris).“
Insgesamt rate ich Ihnen, sich mit dem zuständigen Träger vor Ort über die konkrete Abwicklung und die konkreten Zahlen auseinander zu setzen und das Ergebnis schriftlich, d.h. nachweisbar, festzuhalten. Die Behörde ist sowieso über einen Wohnungswechsel zu informieren. Anderenfalls bliebe die Möglichkeit eines Widerspruchs bzw. einer Klage.
Sollte dies nicht erfolgreich sein, könnte geprüft werden, ob der Ansatz der ortsüblichen Vergleichsmiete als vereinbarter Mietzins möglich ist und ggf. zu einem günstigeren Ergebnis führt. Dies wirft allerdings die Frage auf, aus welchen Mitteln dieser bezahlt werden kann.
Wenn Sie sodann an Verwandte zu einem Mietzins unter dem Mietspiegel vermieten, ist zudem zu berücksichtigen, dass je nach dem Verhältnis Miete/ortsübliche Miete auch das Finanzamt einen entsprechenden Abzug vornehmen kann und wird, wenn Sie die Vermietung steuerlich in Ansatz bringen wollen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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