Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung
14.06.2005 01:19 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
Preis: ***,00 € |
Ausländerrecht
Beantwortet von
Ich bin mit 14 aus Afghanistan allein nach Deutschland eingereist und habe ende 1996 einen Asylantrag gestellt der im Juli 1999 abgelehnt worden ist, dann erhielt ich eine Duldung.
Im November 2000 habe ich dann einen Folgeantrag gestellt mit Erfolg und besitze momentan einen Aufenthaltsbefugnis.
Vor Paar Wochen habe ich einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt.
Die Sachbearbeiterin hat den Antrag angenommen und alle meine Unterlagen abgelichtet und ich sollte auf meine Sicherheitsüberprüfung warten. Nach 3 Wochen war es dann soweit aber da hat eine andere Sachbearbeiterin mir gesagt , dass die Kollegin Fehler gemacht habe und ich solle noch ein Jahr warten, da meinen ersten Asylantrag nicht mitgezählt werde laut (§ 26 Abs. 4 Satz 3) und ich sollte meinen Antrag zurück ziehen.
Meine Frage lautet: ob das stimmt und ob ich keine Anspruch auf Folgendes habe ?
§ 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG:
„Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.“
Wie ist denn das bei der Einbürgerung, zählt denn meinen ersten Asylantrag mit ?
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 103 weitere Antworten zum Thema:
Einbürgerung Niederlassungserlaubnis
Einbürgerung Niederlassungserlaubnis








