Antwort vom
25.11.2008 | 14:19
Sehr geehrter Fragesteller,
1.Ist es rechtens, dass der deutsche Pfändungsbetrag in der Schweiz angewendet wird?
Für das
Insolvenzverfahren gilt, dass es dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Verfahren eröffnet worden ist,
§ 335 InsO. Aus diesem Grunde sind daher auch zunächst die Normen der InsO und ZPO für Sie maßgeblich. Daher gelten für Sie auch die in der ZPO geregelten Pfändungsfreigrenzen, unabhängig davon, wo Sie leben.
Sie haben aber die Möglichkeit, einen Antrag nach
§ 850f ZPO beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Durch den Antrag können Sie erreichen, dass Ihnen ein Teil des pfändbaren Einkommens belassen wird, was praktisch die Erhöhung des Freibetrages bedeutet. Sie haben für den Antrag darzulegen, dass und in welchem Maße Sie erhöhte Lebenshaltungskosten haben.
Den Antrag können Sie auch während der WVP stellen (AG Hamburg, 13. 8. 2001,
68b IK 1/99, ZInsO 2007, 950)
2.Ist es rechtens, dass die Spesen nur im Rahmen des üblichen deutschen Satzes angerechnet werden, obwohl ich in der Schweiz arbeite?
Spesen sind Aufwangsentschädigungen. Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich unpfändbar,
§ 850a Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Allerdings bleibt die Prüfungung vorbehalten, ob die Entschädigung auch den normalen/üblichen Aufwendungen entspricht. Zur Beantwortung der Frage, was als üblich anzusehen ist, kann als Vergleichsmaßstab dienen, was gleichartige Unternehmen ihren Mitarbeitern gewähren. Lässt insoweit kein Vergleich anstellen, sind die bisherigen betriebsüblichen Leistungen zugrunde zu legen. Hierzu könnten Sie noch eine verbindliche Auskunft Ihres AG - der sich wohl mit den Spesengepflogenheiten seiner Branche auskennt - der Treuhänderin zukommen lassen. Lässt diese sich nicht überzeugen, können Sie beim Insolvenzgericht anregen, die Einbehaltung Ihrer Spesen einer Kontrolle zu unterziehen, 58 InsO. Hierzu sollten Sie dem Gericht auch die genannten Nachweise erbringen, woraus sich ergibt, dass und warum die Ihnen gezahlten Spesen dem Rahmen des Üblichen entsprechen.
3.Kann ich meine Hochzeit (Oktober 2008) nach
ZPO § 850a, Absatz 5, komplett geltend machen? (Administrative Kosten, diverse Auslagen der Hochzeitsfeier)
§ 850a Nr. 5 ZPO bezieht sich auf finanzielle Hilfen, die Sie von Dritter Stelle (meist dem AG) aus dort genannten Gründen erhalten. Allein diese sind unpfändbar. Administrative Kosten und Auslagen für die Hochzeitsfeier müssen Sie selbst tragen. Insofern kann Ihr Freibetrag keine Erhöhung erfahren.
4.Kann ich Kosten für unser Kind (Geburtsvorbereitung, Mutter-Vater-Kurs, Einrichtung des Kinderzimmers) geltend machen?
Mit der Geburt Ihres Kindes findet die Anpassung Ihres Freibetrages statt. Informieren Sie daher Ihre Treuhänderin über die Geburt. Mit der Erhöhung des Freibetrages sollen die Kosten für den
Unterhalt des Kindes berücksichtigt werden. Je nachdem, wo und wie Sie Krankenversichert sind, kann aber eine Übernahme der genannten Kosten - aber nicht die für das Kinderzimmer - durch die Kasse erfolgen. Hier empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrer Kasse in Verbindung zu setzen. Auch für die Kosten eines Kinderzimmers findet eine (vorübergehende) Anpassung Ihres Freibetrages nicht statt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Im Übrigen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller
26.11.2008 | 10:00
also wenn 600.- SFR der Mindestvorgeschriebenespesensatz der Schweiz ist, kann man nicht den deutschen Spesensatz als grundlage für die Spesenberechnung nehmen ???
kann ich die kosten für Standesamt, umschreibung Ausländerausweiss, Führerschein usw. nicht geltend machen ???
(habe den Namen meiner Frau angenommen)
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.11.2008 | 10:23
Sehr geehrter Fragesteller,
1. wenn Sie nachweisen können, dass die Ihnen augezahlten Spesen dem entsprechen, was an Auszahlung üblich ist, dann ist meiner Meinung nach der Spesenanteil nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Die Spesen sind dafür gedacht, Mehraufwendungen abzugelten. Da Sie wohl vorwiegend - wenn nicht gar ausschließlich - im schweizer Gebiet tätig sind, fallen daher für Sie Kosten für Tagesverpflegung u. ä. in der Schweiz an, die entsprechend teurer sind als in Deutschland. Von daher ist, um eine angemessene Entschädigung herbeizuführen, das heranzuziehen, was üblicherweise in der Schweiz für Kraftfahrer an Spesen ausgezahlt wird (Kaufkraftvergleich!).
2. Die von Ihnen genannten Kosten müssen Sie bedauerlicherweise von dem bezahlen, was Ihnen als pfändungsfreier Betrag verbleibt.
Ich hoffe Ihren Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA