Frage geschrieben am 25.11.2008 11:45:37Betreff: Verbraucherdarlehen
Rechtsgebiet: Kredite
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1915
10.2002 hat die Sparkasse den Dispokredit gekündigt. Forderung
ca. 30000,-- Euro. Ich habe nicht gezahlt. Keine Titulierung. Müßte
31.12.12.2005 verjährt sein?
3.2003 hat die Sparkasse schriftlich mit Angabe der Forderung in Höhe von ca. 30000,-- Euro mein Verbraucherdarlehen (mitTilgungs-Vertragszinszahlung gekündigt. Ich habe nicht gezahlt. Keine Titulierung. Verjährt?
Bis dato habe ich nichts von der Sparkasse gehört. Nun habe ich ein
Sparbuch von meiner Mutter geerbt. Leider war das Konto auch bei der gleichen Sparkasse. Sie hat das Geld nicht ausgezahlt sondern Ihren Forderungen zugeführt. Ich habe mit der Einrede der Verjährung widersprochen. Sie hat dem widersprochen mit Hinweis auf §497/3.
Meines Erachtens kann der §497/3 nur für das Verbraucherdarlehen
angwandt werden. Die Forderungen aus dem Dispo sind meiner Meinung nach verjährt.
Was ich jetzt nicht verstehe ist im §497/3 ..... Hemmung der Verjährung max. 10 Jahre bis zur Feststellung.
Was ist eine Feststellung?
War die schriftliche Kündigung der Sparkasse bereits eine Feststellung? Oder wird eine Feststellung nur durch einen Titel erreicht? Kann die Sparkasse mir heute noch bzw. bis 10 Jahre einen Mahnbescheid zustellen lassen?
Sind die Forderungen verjährt?
Die Unterlagen faxe ich, falls erforderlich, gerne zu.
Antwort geschrieben am 25.11.2008 12:35:50
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Rechtsanwältin Sonja Richter
Mühlenweg 89, 22844 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 153
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist in § 491 BGB definiert als ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber (i.d.R. eine Bank) und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Auch der Dispositionskredit ist danach ein Verbraucherdarlehensvertrag, auf den § 497 BGB somit Anwendung findet. Die Bank kann daher berechtigterweise für beide Kredite § 497 BGB heranziehen.
Die Verjährung ist gem. § 497 Abs. 3 BGB noch nicht eingetreten. Wie die Bank Ihnen bereits mitteilte, wird die Verjährung ab Eintritt des Verzugs bis zu einer Feststellung gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 - 5 BGB, maximal jedoch 10 Jahre, gehemmt. Mit dieser Vorschrift wird die Verjährung quasi nach hinten hinausgeschoben.
Hintergrund ist die vom Regelfall abweichende Bestimmung zur Tilgung der Ansprüche. Gem. § 497 Abs. 3 BGB werden Zahlungen des Schuldners erst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und erst zuletzt auf die Zinsen angerechnet. Dies weicht von der üblichen Tilgungsreihenfolge (Kosten, Zinsen, Hauptforderung) ab. Daher gibt es als Ausgleich die Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen.
Die Hemmung endet erst in dem Moment, in dem es einen rechtskräftigen Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid) gibt - oder eben nach Ablauf von zehn Jahren. Die Kündigung der Bank stellt keine Feststellung im Sinne des § 497 Abs. 3 BGB dar.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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