SGB II Umzüge/Kosten der Unterkunft
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
folgendes zum Sachverhalt:
ALG II Empfänger, wohnhaft in Hannover.
Bewerbung am Berlin Kolleg, Zusage am 07.10. erhalten.
Beginn 19.01.2009 (zweiter Bildungsweg, Abitur)
Sachbearbeiter JobCenter wusste seit Monaten bescheid und wurde über die Zusage sofort unterrichtet.
Aufgrund dieser Zusage wurde die derzeitige Wohnung fristgerecht zum 31.01.2009 gekündigt.
Eine Wohnung in Berlin ist nach vielen Bemühungen und Fahrerei gefunden worden. Diese ist 40 qm groß, Warmmiete 298 Euro, liegt also weit unter der Angemessenheitsgrenze von Berlin. Allerdings muss diese schon zum 15.12.08 angemietet werden. Die Wohnung jetzt ausschlagen zu müssen (weil nach Auffassung des JobCenters vielleicht nicht termingerecht), um letztentlich ohne dazustehen und das Berlin Kolleg känzeln zu müssen, dürfte nicht zumutbar sein.
Aussage des Sachbearbeiters - Kosten des Umzuges werden nicht übernommen, da es sich um keine versicherungspflichtige Arbeitsaufnahme handelt -.
Ein Antrag auf Kostenübernahme sowie einer Notwendigkeitsbescheinigung wurde am 30.10.08 trotzdem gestellt (per Einschreiben mit Rückschein)
Begründungen des Umzuges:
Nach dem Abitur wesentlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt
Seit Jahren enge soziale Kontakte in Berlin
Freundin lebt und arbeitet in Berlin
Berufung auf das GG Artikel 12 (I): Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Hierzu:
• „1. Ein Umzug ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II wenn hierfür plausible nachvollziehbare und verständliche Gründe streiten, bei deren Vorliegen sich auch Nichthilfeempfänger zu einem Umzug gedrängt fühlen könnten.
sowie:
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Aktenplan-Nr. 20-01/1-0
15. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsanweisung tritt zum 01. September 2008 in Kraft
9.1 Erforderlichkeit eines Umzuges
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde.
Wenn es sich hier nicht um Haarspalterei, sondern um eine Gesetzesgrundlage handeln sollte, so müsste meinem Verständnis nach dem Antrag einer Notwendigkeitsbescheinigung, als auch die Kosten des Umzuges, Doppelmiete usw. stattgegeben werden.
Unbestritten dürfte sein, dass sich auch ein Nichtleistungsempfänger von eben o. g. Gründen zu einem Umzug leiten lassen könnte.
In § 22 SGB II heißt es:
Gründe für einen Umzug können sein ...... (also nicht abschließend)
Die zuständige Dame des Leistungssevice JobCenter scheint diese Angelegenheit jedenfalls auszusitzen. Auch ein Termin zur Vorlage des Mietvertrages ist nicht zu bekommen. Dieser ist heute gekommen und sollte eigentlich so schnell als möglich unterschrieben zurück gesandt werden.
Was kann passieren, wenn der Mietvertrag unterzeichnet und nunmehr ohne Zustimmung zurückgesandt wird?
Neuer Leistungsträger ist ab Januar 09 das JobCenter Berlin. Kann der Neuantrag (davon gehe ich aus) aufgrund der weiten Entfernung auch per Post zugesandt werden, damit keine unnötige Versorgungslücke entsteht, sprich, man nicht längere Zeit ohne Geld dasteht?
Zur Erklärung noch folgendes: während des 6-monatigen Vorkurses, der in die Abendstunden fällt, muss noch ALG II beantragt werden, erst danach ist man BAföG-berechtigt. BAföG setzt den Vorkurs voraus.
Darf das JobCenter aufgrund der o. g. Rechtslage, die für mein Verständnis eigentlich eindeutig ist, den Antrag der Kostenübernahme und Notwendigkeitsbescheinigung verwehren?
Schon jetzt vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Die Ratlose
SGB









