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Widerspruchsverfahren


21.11.2008 08:04 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen einen förmlichen Rentenbescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 13.08.2008 habe ich fristgerecht am 21.08.2008 Widerspruch erhoben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat bis zum 20.11.2008 auf meinen Widerspruch nicht reagiert. Nach nunmehr nahezu 12 Wochen bin ich ernsthaft davon ausgegangen, dass meinem Widerspruch wohl in vollem Umfange entsprochen wurde. Eigentlich hatte ich spätestens nach ca. 6 Wochen eine Antwort erwartet.
Mit Schreiben vom 17.11.2008 (Eingang bei mir am 20.08.2008) entschuldigt sich nun die Deutsche Rentenversicherung Bund für ihre verspätete Reaktion und beharrt auf den seinerzeitigen Bescheid.

Von meinem Rechtsgefühl her sind hier m.E. doch Fristen verstrichen. Muss ich jetzt auf das neuerliche Schreiben erneut reagieren und der "Hick-Hack" beginnt von vorne - oder kann ich mich auf Fristen berufen und damit auf das eigentliche Ende des Widerspruchsverfahrens ?
21.11.2008 | 08:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Für Behörden gibt es - anders als für Bürger - keine Fristen, binnen derer über einen Widerspruch zu entscheiden ist. Es gibt im Falle einer Untätigkeit nach sechs Monaten die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage einzureichen, sofern es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, d.h. ein Verwaltungsakt begehrt wird, oder nach drei Monaten über einen Widerspruch noch nicht entschieden ist, vgl. § 88 SGG. Sollte Ihr Wierspruch nunmehr zurück gewiesen worden sein, so müssten Sie Klage einreichen. Ansonsten müssen Sie ggf. noch weiter vortragen und den Widerspruch entsprechend begründen oder die Begründung erweitern. Sie sollten hiervon in jedem Falle Gebrauch machen, da ansonsten nach derzeitigem Stand eine Zurückweisung des Widerspruchs droht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Düsseldorf

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