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Telefonberatungsleistungen


| 20.11.2008 08:40 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger Hafer


| in unter 2 Stunden

Mich würde folgendes interessieren.

Ärzte und Anwälte dürfen ja meines Wissens nach auch Telefonate, welche von Kundenseite ausgehen (also z.B. Kunde ruft Anwalt an und spricht mit ihm), als Leistung abrechnen. Dabei wird in der Regel von konkludentem Handeln gesprochen und das Ganze findet im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnungen statt.

Gesetz dem Fall, ein anderer Freiberufler (Nicht Arzt, nicht Anwalt) oder eine Firma (im folgenden verwende ich den Begriff ANBIETER für beide) hätte eine AGB, welche auch Telefonberatungsleistungen vorsieht.

Dürfte ANBIETER Telefonberatungsleistungen in Rechnung stellen?

Wäre ANBIETER in der Wahl der Beratungsgebühren frei?

Müsste der Kunde überhaupt (vorab) informiert werden oder wäre die Tatsache, dass der ANBIETER angerufen wird auch konkludentes Handeln?

Wenn ja, wie und wann müsste der Kunde ueber die Zahlpflicht informiert werden?

Wäre ein Anrufer zur Zahlung verpflichtet, wenn er
* bei der schriftlichen Preisgabe der kostenpflichten Telefonnummer durch ANBIETER auch über die Tatsache informiert wird, dass ein Anruf kostenpflichtig ist (inkl. des Tarifs)
* informiert wird, dass er als Anrufender dieses Vorgehen mit der Nutzung der Nummer akzeptiert
* danach ein Telefonat auf der Nummer führt

20.11.2008 | 09:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger Hafer
48 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :

- Richtig ist, das eine Zahlungspflicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung entstehen kann. Dazu muß gemäß § 612 Absatz 1 BGB aufgrund der Verkehrssitte davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung erwartet werden kann.

- Grundsätzlich gilt diese Vorschrift für alle Dienstleistungsverträge, unabhängig der Branche. Ich bitte aber zu beachten, dass es sehr wohl branchenspezifische Besonderheiten geben kann. Da Sie bisher nur neutral von einem Anbieter sprechen kann ich ihre Frage diesbezüglich nicht weiter konkretisieren. Im Grundsatz gilt aber, das jede Dienstleistung utner § 612 BGB fällt. Entscheidend ist somit vielmehr ob aufgrund der jeweiligen einzelnen Vertragsanbahnung von einer Vergütungspflicht ausgegangen werden muss.

- Bezüglich der Höhe der Gebühr bestimmt § 612 Absatz 2 BGB, dass eine "übliche" Vergütung als vereinbart gilt. Der Anbieter ist also nicht frei in der Bestimmung der Gebührenhöhe, sondern er muss seine Abrechnung am Marktüblichen orientieren.

- Entscheidend für ihre Frage ob der Kunde vorab informiert sein muss, möchte ich insoweit beantworten, dass es dem Kunden aufgrund der Umstände klar erkennbar sein muss, dass eine Vergütungspflicht offensichtlich ist. Dies muss vorab geschehen, kann aber auch aufgrund der Umstände konkludent erfolgen. Wichtig ist, dass einem durchschnittlichen Kunden vorab klar erkennbar sein muss, das eine Vergütungspflicht üblich und angemessen ist. Auch hier gilt aber, dass je nach Art der Kontaktaufnahme, telefonisch, Internet etc.., besondere Anforderungen an die Erkennbarkeit erforderlich sind.

- Ihre letzte Frage möchte ich insowiet beantworten, dass eine Servicerufnummer klar als solche erkennbar sein muss und dem Kunden vorab die Höhe der Gebühr ausdrücklich mitgeteilt werden muss. Nur wenn diese Anforderungen ausreichend erfüllt sein, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Gebühr. Ich bitte aber zu beachten, dass dem Kunden auch dann alle Rechte beispielsweise wegen Schlechtleistung erhalten bleiben. Beachten Sie bitte für telefonische Dientleistungen insbesondere das Telekommunikationsgesetz, vor allem §§ 66a,b und c TKG für die Anfordernisse an die Preisangabe; sowie § 66d TKG für die Preisobergrenze.
Ebenso ergeben sich aus dem TKG zahlreiche weitere Pflichten, welche für telefonische Dienstleistungen zwingend beachtet werden müssen.


Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.


Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.



Mit freundlichen Grüßen


Holger Hafer
(Rechtsanwalt)


Bewertung des Fragestellers 2008-11-25 | 17:28


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger Hafer
Rosenfeld-Leidringen

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