Telefonberatungsleistungen
| 20.11.2008 08:40 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Holger Hafer
| in unter 2 Stunden
Mich würde folgendes interessieren.
Ärzte und Anwälte dürfen ja meines Wissens nach auch Telefonate, welche von Kundenseite ausgehen (also z.B. Kunde ruft Anwalt an und spricht mit ihm), als Leistung abrechnen. Dabei wird in der Regel von konkludentem Handeln gesprochen und das Ganze findet im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnungen statt.
Gesetz dem Fall, ein anderer Freiberufler (Nicht Arzt, nicht Anwalt) oder eine Firma (im folgenden verwende ich den Begriff ANBIETER für beide) hätte eine AGB, welche auch Telefonberatungsleistungen vorsieht.
Dürfte ANBIETER Telefonberatungsleistungen in Rechnung stellen?
Wäre ANBIETER in der Wahl der Beratungsgebühren frei?
Müsste der Kunde überhaupt (vorab) informiert werden oder wäre die Tatsache, dass der ANBIETER angerufen wird auch konkludentes Handeln?
Wenn ja, wie und wann müsste der Kunde ueber die Zahlpflicht informiert werden?
Wäre ein Anrufer zur Zahlung verpflichtet, wenn er
* bei der schriftlichen Preisgabe der kostenpflichten Telefonnummer durch ANBIETER auch über die Tatsache informiert wird, dass ein Anruf kostenpflichtig ist (inkl. des Tarifs)
* informiert wird, dass er als Anrufender dieses Vorgehen mit der Nutzung der Nummer akzeptiert
* danach ein Telefonat auf der Nummer führt









