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Feststellung unerlaubte Handlung


20.11.2008 08:21 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Guten Tag,

mir ist bekannt das man laut BGH Urteil aus einem Vollstreckungsbescheid mit dem Zusatz der unerlaubten Handlung nicht in den für normale Gläubiger nicht zugänglichen Bereich pfänden kann.

Gilt dieses auch für einen Vollstreckungsbescheid eines Mahngerichtes, der im nachhinein über ein Verfahren beim Amtsgericht nachträglich das Attribut der unerlaubten Handlung erhalten hat ? In diesem Verfahren hat ja, entgegen dem beim Mahngericht, die Möglichkeit der Anhörung erhalten.

Oder muß auch hier der Weg der Feststellungsklage beschritten werden ?

20.11.2008 | 10:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nach § 302 Nr. 1 InsO werden von der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte, nicht erfaßt. Nach Beendigung der Wohlverhaltensphase kann ein solcher Gläubiger seine Forderung weiterhin geltend machen. Für die Rechtsfolge des § 302 InsO kommt maßgeblich darauf an, ob der Gläubiger bei Forderungsanmeldung Tatsachen mitteilt, aus denen seiner Einschätzung nach einer vorsätzlich unerlaubte Handlung des Schuldners herrührt.

Der Gläubiger eines Titels, der nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren ergangen ist und der das Attribut der unerlaubten Handlung trägt, kann diese Forderung als unerlaubte Handlung zur Tabelle bei dem Insolvenzverwalter anmelden. Will der Schuldner die Rechtsfolge des § 302 Nr. 1 InsO vermeiden, so muss er im Prüfungstermin der Forderung des Gläubigers durch einfaches Bestreiten hinsichtlich des Rechtsgrundes widersprechen (§§ 176 Satz 2, 178 Abs. 2 InsO ). Das hat zur Folge, dass der Gläubiger, wenn der Schuldnerwiderspruch nicht in einem gesonderten Zivilrechtsstreit gem. § 184 InsO beseitigt wird, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht aus dem Tabelleneintrag die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann (§ 201 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 302 Nr. 1 InsO).

Rein vorsorglich weise ich auf folgendes hin: Ist über das Vermögen des Schuldners kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, hat ein Gläubiger eines Titels, dem eine unerlaubte Handlung zugrunde liegt, gegenüber anderen Gläubigern grundsätzlich keine bevorzugten Vollstreckungsmöglichkeiten. Handelt es sich jedoch um Unterhaltsforderungen besteht nach § 850 d ZPO eine erweiterte Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger


Nachfrage vom Fragesteller 20.11.2008 | 10:17

Sehr geehrte Frau Petry-Berger,

vielen Dank für Ihre Orientierungshilfe.

Wenn ich Si recht verstanden habe, bedarf es also zur möglichen weiteren Pfändung für die von mir zur Tabelle angemeldeten Forderungen mit dem Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auf jeden Fall nochmals das Feststellungsverfahren diesebzüglich, obwohl bereits vor dem Insolvenzverfahren ein Amtsgericht den Tatbestand der unerlaubten Handlung festgestellt hat.

In diesem Verfahren hat der Schuldner im Anhörungsverfahren nicht reagiert, sondern erst im Termin beim Insolvenzvgericht dem Attribut der unerlaubten Handlung widersprochen.

Falls ein Feststellungsverfahren notwendig sein sollte, wie lange dauert so etwas und mit welchen Kosten muß ich rechnen ?

Freundliche Grüße und danke für Ihre Antwort im voraus.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.11.2008 | 00:06

Sehr geehrter Fragesteller,

rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Privilegierung Ihres Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO trotz der Titulierung voraussetzt, dass Sie die Forderung als unerlaubte Handlung angemeldet haben. Liegt eine gesonderte Feststellung des Haftungsgrundes der unerlaubten Handlung im Urteilstenor vor, dann hat der Schuldner, nachdem er im Insolvenzverfahren hiergegen Widerspruch erhoben hat, gemäß § 179 Abs. 2 InsO die Obliegenheit, den Widerspruch zu verfolgen. Verfolgt der Schuldner seinen Widerspruch nicht und bleibt es bei dem Feststellungsurteil, so hat das Insolvenzgericht nach wohl richtiger Auffassung deshalb zu dem Widerspruch des Schuldners in der Tabelle zu vermerken, dass der Widerspruch durch das zu bezeichnende Urteil als beseitigt gilt (vgl. Dr.Kahlert, ZInsO 2006, 409 f.). Verfolgt der Schuldner seinen Widerspruch und erhebt er eine Feststellungsklage, wird kaum zu erwarten sein, dass der Haftungsgrund der unerlaubten Handlung nunmehr von der Entscheidung des Vorprozesses abweichend beurteilt werden wird. Im Übrigen wird der Feststellungsprozess (ohne Beweisaufnahme) je nach Belastung des Gerichts ca. ½ Jahr dauern.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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