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Ebay Bild in einem Sammlerforum veröffentlicht - Jetzt Unterlassungserklärung


| 18.11.2008 20:18 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin


| in unter 1 Stunde

Hallo,

ich betreibe ein Internetforum für Ü-Ei-Figurensammler und habe im Zuge einer Diskussion ein Bild aus einer Ebay-Auktion veröffentlicht. Heute (18.11.) kam deswegen Post eines Anwaltes mit einer Frist bis 21.11.08 für die Rücksendung der Unterlassungserklärung.

100,- + 798,- Anwaltskosten werden mir da in Rechnung gestellt.

Ich werde morgen ersteinmal ein Einschreiben mit der Bitte um Fristverlängerung abschicken, weiß aber, dass der Anwalt darauf nicht eingehen muss.

Meine Fragen sind nun folgende:

1.) In meinem Impressum steht, dass ich auch ein Verlag bin. Das besagte Bild wurde im Nachrichtenbereich des Forums veröffentlicht. Bin ich nicht gem. § 50 des Urheberrechtgesetzes damit gegen Abmahnungen geschützt, weil ich nur eine Information für die Öffentlichkeit transportiert habe?

2.) Muß für so eine Abmahnung nicht ein Wettbewerbsverstoß vorliegen? Ich stehe ja nichtmal in Konkurrenz mit dem Ebay-Händler, da ich gar nicht auf eBay verkaufe. Ich habe einfach nur sein Bild mit einem Quellverweis veröffentlicht.

3.) Sollte ich mir einen Anwalt nehmen und gegen die Unterlassungserklärung vorgehen? Wie wären meine Chancen dabei? Fakt ist, wenn ich die Unterlassungserklärung unterschreibe und irgendwer veröffentlich irgendwann ausversehen mal ein Bild von diesem Verkäufer in meinem Forum, bin ich doch drann...oder?

Danke für Die Antworten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema:
Ebay Unterlassungserklärung Bild
18.11.2008 | 20:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich unterstelle zunächst, dass an der Urheberschaft der Gegenseite keine Zweifel bestehen- ansonsten sollten Sie zunächst einen konkreten Nachweis verlangen.

Die unerlaubte Verwendung fremder Fotos stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Urheber hat das ausschließliche Verwertungsrecht über die Fotos, hierzu zählt das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Sie haben das vom Rechteinhaber erstellte Foto verbreitet und haben dadurch dessen Rechte als Urheber beeinträchtigt.

Gemäß § 97 UrhG kann der Rechteinhaber Unterlassung und Schadensersatz von Ihnen fordern. Hinsichtlich der Unterlassungserklärung bietet es sich an, diese modifiziert "rein im Erledigungsinteresse, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und gegebenenfalls ohne Verpflichtung hinsichtlich der Anwaltskosten abzugeben.

Anders als für Abmahnungen nach UWG ist hier keine Konkurrenzsituation oder Gewerblichkeit erforderlich, um die Ansprüche des Urhebers auszulösen, auch eines kommerziellen Erfolges aufgrund des Verstosses bedarf es nicht.

Ob der Verletzer privar oder gewerblich handelt, ist nur im Rahmen der Anspruchsbemessung relevant.

Der § 50 UrhG hilft Ihnen hier nicht weiter, da sie keine "Berichterstattung über Tagesereignisse" vorgenomen haben, die "im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen".

Für die Höhe der Ansprüche der Gegenseite kommt es auf die Nutzungszeit, den Ort das vorliegen oder Fehlen eines Urheberrechtsnachweises sowie das kommerzielle Interesse an.

Üblich sind bei den Straf- und Lizenzgebühren Beträge im Rahmen von 100-500 EUR. Die Gegenseite bewegt sich mit ihrer Forderung auch im unteren Rahmen und trägt den vorgenannten Umständen daher aus meiner Sicht Rechnung.

Die Einschaltung eines Anwalts vor Ort verursacht zwar weitere Kosten, empfiehlt sich aber bereits aufgrund der Tatsache, dass der hier zugrunde gelegte Streitwert, der sich in den Anwaltsgebühren ausdrückt, aufgrund der von Ihnen geschilderten Einzelfallumstände recht hoch erscheint.

Zudem kann nur der Kollege vor Ort eine abschließende Prüfung des Sachverhalts anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen vornehmen- hier stösst die email-Beratung leider an ihre Grenzen. Vor allem die geforderte Unterlassungserklärung sollte vor Abgabe immer genau geprüft werden, um unnötige rechtliche Weiterungen nach Möglichkeit auszuschliessen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 20.11.2008 | 11:57

Was bedeutet "keine Zweifel an der Urheberschaft der Gegenseite"?

Ich war ja nicht dabei, als das Foto ggf. dort gemacht wurde. Welchen Nachweis hat die Gegenseite also zu erbringen?

danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.11.2008 | 12:14

Sehr geehrter Fragesteller,

"DEN" klassischen und alleinigen Nachweis gibt es nicht, es sei denn, das betreffende Urheberrecht sei durch Hinterlegung gesichert worde, was ich bei dem Foto von einem Ü-Ei eher nicht vermute.

Effektiv stellt sich dann die Frage, ob der angeblich Verletzte so konkret zur Urheberschaft durch ihn vortragen und dies beweisen kann (z. B. Zeugen, die bei der Aufnahme zugegen waren, identifizierbarer Hintergrund, Identifzierbarkeit der -seiner- Figur durch kleine Kratzer o.ä.), dass ein Gericht (oder zuvor Sie) ihm seine Urheberschaft "abnehmen"- denn faktisch kann jedermann behaupten, sein Urheberrecht sei verletzt.

Ob das Foto geeignet ist, eine Identifizierbarkeit zu ermöglichen, oder ob es auch "jedermann irgendwo" aufgenommen haben könnte, kann ich aus der ferne nicht beurteilen, da es mir nicht vorliegt.

Nicht zuletzt dessen kann eine abschließende Beurteilung nur ein Kollege vor Ort vornehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2008-11-21 | 19:35


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"Vielen Dank für Ihre Antworten. Sie haben mir geholfen und ich konnte mich mit dem "Urheber" so einigen, dass er seine Unterlassungserklärung zurückzieht, ohne das weitere Kosten entstehen. danke "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2008-11-21
5/5.0

Vielen Dank für Ihre Antworten. Sie haben mir geholfen und ich konnte mich mit dem "Urheber" so einigen, dass er seine Unterlassungserklärung zurückzieht, ohne das weitere Kosten entstehen. danke


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Dortmund

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