18.11.2008 | 20:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich unterstelle zunächst, dass an der Urheberschaft der Gegenseite keine Zweifel bestehen- ansonsten sollten Sie zunächst einen konkreten Nachweis verlangen.
Die unerlaubte Verwendung fremder Fotos stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Urheber hat das ausschließliche Verwertungsrecht über die Fotos, hierzu zählt das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Sie haben das vom Rechteinhaber erstellte Foto verbreitet und haben dadurch dessen Rechte als Urheber beeinträchtigt.
Gemäß
§ 97 UrhG kann der Rechteinhaber Unterlassung und
Schadensersatz von Ihnen fordern. Hinsichtlich der
Unterlassungserklärung bietet es sich an, diese modifiziert "rein im Erledigungsinteresse, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und gegebenenfalls ohne Verpflichtung hinsichtlich der Anwaltskosten abzugeben.
Anders als für Abmahnungen nach UWG ist hier keine Konkurrenzsituation oder Gewerblichkeit erforderlich, um die Ansprüche des Urhebers auszulösen, auch eines kommerziellen Erfolges aufgrund des Verstosses bedarf es nicht.
Ob der Verletzer privar oder gewerblich handelt, ist nur im Rahmen der Anspruchsbemessung relevant.
Der
§ 50 UrhG hilft Ihnen hier nicht weiter, da sie keine "Berichterstattung über Tagesereignisse" vorgenomen haben, die "im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen".
Für die Höhe der Ansprüche der Gegenseite kommt es auf die Nutzungszeit, den Ort das vorliegen oder Fehlen eines Urheberrechtsnachweises sowie das kommerzielle Interesse an.
Üblich sind bei den Straf- und Lizenzgebühren Beträge im Rahmen von 100-500 EUR. Die Gegenseite bewegt sich mit ihrer Forderung auch im unteren Rahmen und trägt den vorgenannten Umständen daher aus meiner Sicht Rechnung.
Die Einschaltung eines Anwalts vor Ort verursacht zwar weitere Kosten, empfiehlt sich aber bereits aufgrund der Tatsache, dass der hier zugrunde gelegte Streitwert, der sich in den Anwaltsgebühren ausdrückt, aufgrund der von Ihnen geschilderten Einzelfallumstände recht hoch erscheint.
Zudem kann nur der Kollege vor Ort eine abschließende Prüfung des Sachverhalts anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen vornehmen- hier stösst die email-Beratung leider an ihre Grenzen. Vor allem die geforderte Unterlassungserklärung sollte vor Abgabe immer genau geprüft werden, um unnötige rechtliche Weiterungen nach Möglichkeit auszuschliessen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
20.11.2008 | 11:57
Was bedeutet "keine Zweifel an der Urheberschaft der Gegenseite"?
Ich war ja nicht dabei, als das Foto ggf. dort gemacht wurde. Welchen Nachweis hat die Gegenseite also zu erbringen?
danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.11.2008 | 12:14
Sehr geehrter Fragesteller,
"DEN" klassischen und alleinigen Nachweis gibt es nicht, es sei denn, das betreffende Urheberrecht sei durch Hinterlegung gesichert worde, was ich bei dem Foto von einem Ü-Ei eher nicht vermute.
Effektiv stellt sich dann die Frage, ob der angeblich Verletzte so konkret zur Urheberschaft durch ihn vortragen und dies beweisen kann (z. B. Zeugen, die bei der Aufnahme zugegen waren, identifizierbarer Hintergrund, Identifzierbarkeit der -seiner- Figur durch kleine Kratzer o.ä.), dass ein Gericht (oder zuvor Sie) ihm seine Urheberschaft "abnehmen"- denn faktisch kann jedermann behaupten, sein Urheberrecht sei verletzt.
Ob das Foto geeignet ist, eine Identifizierbarkeit zu ermöglichen, oder ob es auch "jedermann irgendwo" aufgenommen haben könnte, kann ich aus der ferne nicht beurteilen, da es mir nicht vorliegt.
Nicht zuletzt dessen kann eine abschließende Beurteilung nur ein Kollege vor Ort vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt