18.11.2008 | 19:51
Antwort
von
Rechtsanwältin Sonja Richter
188 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Vertragsverhältnis zu Ihrem Rechtsanwalt stellt einen sog. Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d.
§ 675 BGB dar. Gem.
§ 675 BGB findet
§ 665 BGB sinngemäß auf Geschäftsbesorgungsverträge Anwendung. Nach
§ 665 BGB darf der Beauftragte von den Weisungen des Auftraggebers nur abweichen, wenn er davon ausgehen kann, daß der Auftraggeber diese Abweichung billigen würde.
Für Sie bedeutet dies, daß Ihr Rechtsanwalt nicht gegen Ihren ausdrücklich erklärten Willen handeln darf, auch wenn er Ihre Entscheidung nicht für sinnvoll hält. Wenn er sich nicht an Ihre Weisungen hält, können Sie dieses Verhalten wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten der Anwaltskammer melden und ggf.
Schadensersatz geltend machen.
Ich empfehle Ihnen, Ihren Willen noch einmal kurz schriftlich mitzuteilen, damit Sie im Zweifel belegen können, daß Sie unter keinen Umständen einen Vergleich woll(t)en. Sie können ihn auch auf die drohenden Konsequenzen bei einem Abweichen hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestexte:
§ 675 BGB
"(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet."
§ 665 BGB
"Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. 2Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist."
Nachfrage vom Fragesteller
18.11.2008 | 20:24
Sehr geehrte Frau Richter,
erst mal vielen Dank für Ihre schnelle und konkrete Antwort.
Noch eine Frage:
Ist ein (Teil-)Vergleich überhaupt noch üblich bzw. empfehlenswert, nachdem ja ein konkretes Gutachten vorliegt, Zeugen und Gutachter in jedem Fall ohnehin vernommen werden?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.11.2008 | 08:09
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Vergleich ist bis zur Urteilsverkündung möglich. Ob ein Vergleich empfehlenswert ist, ist immer anhand des Einzelfalls zu bewerten. Auch nach der Erstellung eines Gutachtens kann in Einzelfällen ein Vergleich sinnvoll sein. Ob es in Ihrem konkreten Fall so ist, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -