18.11.2008 | 14:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Vermieterin kann an den eingebrachten Sachen des Mieters ein Vermieterpfandrecht nach
§ 562 Abs. 1 BGB geltend machen, sofern offene Forderungen der Vermieterin bestehen.
In diesem Fall wäre eine Weigerung der Herausgabe des Fahrzeugs aus der Garage durch die Vermieterin möglich.
Ein Vermieterpfandrecht kann demnach nur für bereits bestehende Forderungen geltend gemacht werden.
Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Vermieterpfandrecht nicht geltend gemacht werden,
§ 562 Abs. 2 BGB.
Jedoch besteht für die Vermieterin ein Vermieterpfandrecht für Mietforderungen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses sofern dieses das nächste laufenden Mietjahr nicht übersteigt.
Daher darf die Vermieterin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern.
Das Vermieterpfandrecht erlischt nach 562 a Satz 2 BGB, wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen, insbesondere also die Sachen in der Wohnung selbst.
Es muss hier eine Abwägung zwischen der noch bis zum Ende des Mietverhältnisses zu zahlenden Mieten und des noch in der Wohnung belassenen Sachen erfolgen.
Wenn die Sachen zur Sicherung offensichtlich ausreichen, können Sie die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen.
Die hinterlegte Kaution kann für die noch verbleibenden Mietzahlungen nicht herangezogen werden, da ein Abwohnen der Mietkaution unzulässig ist.
Sie können jedoch durch Sicherheitsleistung, in Höhe der noch zu zahlenden Mieten, die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts nach
§ 562 c BGB abwenden, so dass im Fall der Hinterlegung dieses Betrages, das Fahrzeug an Sie herauszugeben ist.
Derzeit hat die Vermieterin das Vermieterpfandrecht zu Recht geltend gemacht. Eine Strafanzeige ist deshalb nicht erfolgsversprechend. Ebenso kann ein Schadensersatzanspruch derzeit nicht geltend gemacht werden, sofern ein Käufer des Fahrzeugs vorhanden ist.
Sofern die künftigen Mieten durch Sicherheitsleistung gesichert sind, können Sie die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Sollte die Vermieterin dieses dann nicht herausgeben, können Sie ggf. durch einstweilige Verfügung die Herausgabe beim zuständigen Amtsgericht beantragen, sofern Eilbedürftigkeit gegeben ist.
Ein Zutritt zur Garage kann nur mit vollstreckbarem Titel, also einengerichtlichen Urteil oder Beschluss erfolgen.
Die Polizei ist dafür nicht zuständig, da es sich um ein rein zivilrechtliches Problem handelt.
Bedauerlicherweise lässt sich derzeit kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
18.11.2008 | 17:51
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Nun ist es ja so, dass überhaupt keine Schulden - weder Miet- noch sonstige - vorhanden sind. Verstehe ich es richtig, dass die Pfandnahme damit nicht statthaft ist und wir per Anwalt die sofortige Herausgabe des Wagens erzwingen können?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.11.2008 | 22:07
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
NEIN, so ist es nicht, die Pfandnahme ist statthaft, da durch das Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 2 BGB auch zukünftige Mietforderungen für das laufende und folgende Mietjahr gesichert werden können auch wenn derzeit noch gar kein offenener Rückstand besteht.
Dies sollte so auch aus meiner Beantwortung erkennbar sein. Falls dies nicht so erkennbar ist, bitte ich dies zu entschuldigen.
Sofern Sie das Mietverhältnis gekündigt haben, kann lediglich noch für die bis zum Ende des Mietverhältnisses fälligen monatlichen Mietzahlungen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht werden.
Sofern Sie diese Beträge durch eine andere Sicherheitsleistung erbringen können, haben Sie die Möglichkeit das Vermieterpfandrecht damit abzuwenden.
Dann können Sie die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, derzeit jedoch noch nicht.
Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage dennoch zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt