Renovierungsklausel
| 09.06.2005 19:59 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Guten Tag, unser Formularmietvertrag enthält folgende Klauseln
§ 9
1. Der Vermieter übergibt die Mieträume in folgendem mit dem Mieter vereinbarten Zustand: renoviert. Ein Übergabeprotokoll wird erstellt.
2. Während der dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten nach folgendem Fristenplan: Küche, Bad, WC - alle 3 Jahre; die übrigen Räume - alle 5 Jahre.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören auch der Innenanstrich der Türen, Fenster, Fußleisten und Heizkörper. Bei Übergabe wird die Ausführung dieser Arbeiten in der Farbe -weiss- vereinbart. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen.
§ 19
1. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags nach folgende Maßgabe (maschinenschriftliche´Ergänzung: "bei normaler Abnutzung")an den Vermieter zu zahlen:
Liegt der Beginn des Mietverhältnisses bzw. liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
1.1. für Küche, Bad und WC länger als 1 Jahr zurück = 33% der Kosten; länger als 2 Jahre zurück = 66% der Kosten.
1.2. für die übrigen Räume 1 Jahr = 20%; 2 Jahre = 40%; 3 Jahre = 60%; 4 Jahre = 80%.
Eine Kostenbeteiligung nach Maßgabe der angegebenen Quoten kommt dann nicht in Betracht, wenn vom Mieter die Schönheitsreparaturen, zu deren Vornahme er nach § 9 Abs. 2 verpflichtet war, bei Beendigung des Mietverhältnisses sach- und fachgerecht ausgeführt werden.
Ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Fristenplan zur Vornahme der Schönheitsreparaturen (§ 9 Abs. 2) für einzelne Räume abgelaufen und kommt der Mieter seiner Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 auch nach schriftlicher Fristsetzung des Vermieters mit Ablehnungsandrohung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, den Meitausfall aund alle sonstigen durch den Verzug des Mieters entstandenen Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen.
§ 28 Sonstiges
Maschinenschriftlich ergänzt:
5.) Die Wohnung wird dem Mieter bei Bezug vollständig renoviert übergeben und ist bei Vertragsende in gleichem Zustand - durch den Mieter renoviert - an den Vermieter zurückzugeben.
Bei der Endrenovierung hat die Tapezierung in Rauhfaser und der Anstrich der Decken- und Wandflächen (unter Verwendung waschfester, weißer Dispersionsfarbe), der Türen, Fußleisten und Heizkörper, sämtlich in weißer Farbe, fachgerecht zu erfolgen. Die Fenster einschließlich der Fensterrahmen sind zu reinigen.
Beschädigungen und nicht entfernbare Verschmutzungen an den bauseits eingebrachten Fliesen und Teppichböden verpflichten den Mieter zu Erneuerung in gleicher Qualität und Ausführung.
Frage: Wir haben 6 Jahre in der Wohnung gewohnt, nicht renoviert und ziehen aus. Sind wir nach aktueller Rechtsprechung zur Endrenovierung verpflichtet?
Hinweis: Die maschinenschriftlichen Ergänzungen wurden vom Vermieter bei Unterzeichnung vorgelegt. Eine Ergänzung in § 28 (andere Nummer: Kostenbeteiligung an Laminatverlegung bei Einzug) hat noch eine handschriftliche Änderung (Betrag) erfahren.
Bitte Mietrechtsspezialist.
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