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Haftungsfälle


17.11.2008 09:27 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Wibke Türk




Vorgeschichte: Nach einem abgelehnten Scheidungsantrag vor Gericht zu meinen Lasten standen Prozesskosten für 2 Anwälte und Gerichtskosten ins Haus. Da mein Anwalt1 dabei Formfehler begangen hatte, die zur Ablehnung führten, rechnete ich die Prozesskosten in vollem Umfang als Schadensersatz gegen eine andere Forderung von ihm auf. Ein neu hinzugezogener Anwalt2 unterstützte mich darin und rechnete mir, in Kenntnis der Sachlage durch Scheidungsantrag und Protokolle, schriftlich vor, was ich aufrechnen könnte.

Mit Zustellung der Zahlungsklage gegen die Aufrechnung seiner Forderung argumentierte dann Anwalt1, dass die Verfahrensgebühren von vornherein schon mal rechtens seien, da der Scheidungsantrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Anwalt2 informierte mich daraufhin, dass die Verfahrensgebühren doch noch zu zahlen sein könnten, was dann später in dem Haftungsprozess auch so herauskam, da dieser Anteil der Forderung anscheinend von allen Juristen im Raume nicht zur Debatte stand. Anwalt1 warf Anwalt2 vor Gericht sogar noch selbst einen Haftungsverschulden vor, dass nämlich der Streitwert um fast die Hälfte niedriger hätte sein können, wenn er dies beachtet hätte.

Trotz dieser Vorkommnisse, hält sich Anwalt2 in seiner Kostennote an mich nun strikt an den vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert (= Forderung bzw. Aufrechnungsbetrag). Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, sodass ich mich nur noch mit Anwalt2 einigen muss. Ist diese Kostennote akzeptabel, zumal er damit seinen Schnitzer noch vergüten lässt?.




17.11.2008 | 12:51

Antwort

von

Rechtsanwältin Wibke Türk
198 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

Zunächst hat Anwalt 2 einen Anspruch auf Vergütung seiner Gebühren. Ich gehe davon aus, dass anhand des Gegenstandswertes ermittelte Gebührenrechnung grds. in der Höhe korrekt ist.

Sie gehen davon nun aufgrund der Aussage von Anwalt 1 davon aus, dass Anwalt 2 einen Fehler bei der Beratung bzw. Verfahrensführung gemacht hat.
Dies müßten Sie Anwalt 2 zunächst nachweisen können.
Ist dieser Nachweis erbracht, so sollten Sie Anwalt 2 hinsichtlich der dann zuviel geforderten/ gezahlten Gebühren in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund Ihrer Informationen und aufgrund des Einsatzes eine konkretere Beantwortung Ihrer Frage nicht möglich ist.

Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite. Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.

Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.

Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net


Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de

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Rechtsanwältin Wibke Türk
Norderstedt

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