DE Frage geschrieben am 16.11.2008 20:11:31

Betreff: Nachfrage zum Risikobegrenzungsgesetz


Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 992
Sehr geehrte Anwälte,

aufgrund des § 309 Nr. 10 BGB (der geändert wurde) kann offenbar nun eine Bank in ihren AGBs hier nicht mehr vereinbaren, dass ein Kredit von jemand aufgekauft wird, der in den AGBs vorher nicht genannt wird.

Können sie mir sagen, was dies genau bedeutet ?
"10.
(Wechsel des Vertragspartners)

eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird


a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder


b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;


http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html"

http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html


Antwort geschrieben am 16.11.2008 21:56:08
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 233 4,5
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Guten Abend,

Für Ihren Vertrag ist das AGB-Recht in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung anwendbar. Es gilt also § 309 Ziff. 10 BGB in seiner damaligen Fassung.

Sie werden aus der Gesetzesänderung für das laufende Vertragsverhältnis also keinen unmittelbaren Vorteil ziehen können. Allerdings bedeutet das wiederum nicht zwingend, dass die Klausel wirksam ist: Es müsste anhand der sog. Generalklausel in § 307 BGB geprüft werden, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Für eine solche Benachteiligung spricht, dass sich die Rechtsstellung des Darlehensnehmers durch den Wechsel des Vertragspartners erheblich verschlechtern kann.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Schriftstücke voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann. Nutzen Sie bitte die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung:
Die Antwort war erst recht kurz, und ich habe aber alles nötige kurz und knapp erfahren. Kritisieren möchte ich, dass ich an anderer Stelle auf eine Stellungnahme des Anwaltes nicht antworten darf... Wenn der Anwalt mir vorwirft, ich würde hier zu sehr auf Gesetzesänderung hinweisen, so ist dies mein gutes Recht, ich habe hier einen Einsatz bezahlt und es gilt lt. GG in Deutschland Meinungsfreiheit ! Ich hoffe der Anwalt wollte mir dies nicht beschneiden, denn das würde ich dann bedenklich finde. Gerade im Sozialbereich sieht unser GG vor, dass wir ein sozialer Rechtsstaat sind, die Hartz 4 Gesetze könnten daher sogar verfassungswidrig sein ! Im übrigen finde ich den Namen Hartz 4 nicht besonders angebracht mehr http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=49605


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen