364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1520 Besucher | 13 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Forderungen nach §1041 - Erhalt der Sache
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Forderungen nach §1041 - Erhalt der Sache

Forderungen nach §1041 - Erhalt der Sache


| 13.11.2008 20:38 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vorab: Meine Mutter hat mir vor 14 Jahren im Rahmen der vorweggenommenen Erfolge ihr Haus überschrieben und sich das Nießbrauchrecht nach gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Ich habe teilweise meine Schwester ausbezahlen müssen und muß nach dem Tode meiner Mutter noch eine weitere beträchtliche Summe an meine Schwester zahlen.
Meine Mutter hat an dem Haus keine wesentlichen Reparaturen zum Erhalt der Sache nach §1041 BGB vornehmen lassen, obwohl ich sie des öfteren dazu ermahnt habe. Ich hatte gehofft dass meine Mutter wegen der notwendigen Erhaltungsmassnahmen irgendwann einsichtig werden würde und habe des lieben Familienfriedens willen deswegen nichts unternommen.
Nun hatte meine Mutter vor kurzem einen schweren Schlaganfall und wird für immer in einem Pflegeheim bleiben müssen. Meine Schwester hat jetzt die Verwertung des Nießbrauchrechts am Haus angesprochen, obwohl die Rente meiner Mutter und das Pflegegeld zur Deckung der Kosten ausreicht.
Um das Haus vermieten zu können, müssten Reparaturen vorgenommen werden wie Putzschäden ausbessern, Fassade, Fenster und Holz- und Metallteile (Geländer, etc.) streichen, schimmelnde Stellen im Hausinnern entfernen, Tapezierarbeiten. Auch müsste der Öl-Heizkessel mit einer außentemperaturgesteuerten Regelung aufgerüstet werden um den Anforderungen der Energiesparverordnung zu genügen (der Betrieb der Anlage im jetzigen Zustand ist über den 31.12. 2008 hinaus nicht mehr zulässig).
Jetzt meine Frage: Kann ich diese Kosten meiner Mutter gegenüber, bzw. meiner Schwester als Bevollmächtigte über das Geldvermögen meiner Mutter, geltend machen? Wenn ja, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt? Kann ich auch noch mit meiner Forderung warten bis eventuell der Erbfall eintritt? Kann ich dann die Forderung die sich auf Grund des §1041 BGB ergeben könnte auf den Nachlass anrechnen lassen?
Mit freundlichen Grüßen
13.11.2008 | 21:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Kosten für die geplanten Reparaturen sind insoweit ersatzfähig, als sie für die „gewöhnliche Unterhaltung" des Hauses erforderlich sind, für außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen muss der Nießbraucher gemäß § 1041 Satz 2 BGB nicht aufkommen (z.B. Dachsanierung nach Ablauf der Lebensdauer, so OLG Koblenz NJW-RR 1995, 15). Nach Ihren Angaben dürften die Erhaltungsmaßnahmen noch weitgehend im Rahmen der gewöhnlichen Unterhaltung liegen, zumal der Nießbrauch bereits seit 14 Jahren ausgeübt wird.

Der Anspruch aus § 1041 Satz 1 BGB ist auf die Vornahme von Reparaturen gerichtet. Soweit der Nießbraucher die erforderlichen Arbeiten nicht vornimmt, liegt darin eine schuldhafte Vertragsverletzung, aufgrund derer der Eigentümer Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend machen kann, und über § 249 Satz 2 BGB oder durch Fristsetzung nach § 250 Satz 2 BGB auch zu einem Zahlungsanspruch gelangen kann.

Sie sollten Ihre Ansprüche also noch einmal in schriftlicher Form stellen. Allerdings können Sie mit Ihrer Forderung grundsätzlich auch bis zum Erbfall warten. Der Schadensersatzanspruch wird dann als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) behandelt und muss von der Erbengemeinschaft bzw. aus dem Nachlass getragen werden.
Dann müssen Sie aber die kurze Verjährungsfrist des § 1057 BGB beachten. Aufgrund der Verweisung auf § 548 BGB beträgt diese sechs Monate ab der Beendigung des Nießbrauchs, die mit dem Tod Ihrer Mutter gemäß § 1061 BGB eintritt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Auskünften weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Die zitierten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2008-11-16 | 19:49


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Fragen wurden sehr zu meiner Zufriedenheit beantwortet. Gerne wieder."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Wolfram Geyer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2008-11-16
4,8/5.0

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Fragen wurden sehr zu meiner Zufriedenheit beantwortet. Gerne wieder.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

553 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht