Forderungen nach §1041 - Erhalt der Sache
| 13.11.2008 20:38 |
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Familienrecht
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Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vorab: Meine Mutter hat mir vor 14 Jahren im Rahmen der vorweggenommenen Erfolge ihr Haus überschrieben und sich das Nießbrauchrecht nach gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Ich habe teilweise meine Schwester ausbezahlen müssen und muß nach dem Tode meiner Mutter noch eine weitere beträchtliche Summe an meine Schwester zahlen.
Meine Mutter hat an dem Haus keine wesentlichen Reparaturen zum Erhalt der Sache nach §1041 BGB vornehmen lassen, obwohl ich sie des öfteren dazu ermahnt habe. Ich hatte gehofft dass meine Mutter wegen der notwendigen Erhaltungsmassnahmen irgendwann einsichtig werden würde und habe des lieben Familienfriedens willen deswegen nichts unternommen.
Nun hatte meine Mutter vor kurzem einen schweren Schlaganfall und wird für immer in einem Pflegeheim bleiben müssen. Meine Schwester hat jetzt die Verwertung des Nießbrauchrechts am Haus angesprochen, obwohl die Rente meiner Mutter und das Pflegegeld zur Deckung der Kosten ausreicht.
Um das Haus vermieten zu können, müssten Reparaturen vorgenommen werden wie Putzschäden ausbessern, Fassade, Fenster und Holz- und Metallteile (Geländer, etc.) streichen, schimmelnde Stellen im Hausinnern entfernen, Tapezierarbeiten. Auch müsste der Öl-Heizkessel mit einer außentemperaturgesteuerten Regelung aufgerüstet werden um den Anforderungen der Energiesparverordnung zu genügen (der Betrieb der Anlage im jetzigen Zustand ist über den 31.12. 2008 hinaus nicht mehr zulässig).
Jetzt meine Frage: Kann ich diese Kosten meiner Mutter gegenüber, bzw. meiner Schwester als Bevollmächtigte über das Geldvermögen meiner Mutter, geltend machen? Wenn ja, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt? Kann ich auch noch mit meiner Forderung warten bis eventuell der Erbfall eintritt? Kann ich dann die Forderung die sich auf Grund des §1041 BGB ergeben könnte auf den Nachlass anrechnen lassen?
Mit freundlichen Grüßen









