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Urheberrecht bei 40-90 Jahre alten Fotographien


11.11.2008 15:48 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Juristen,

Folgende Fotos aus meinem Besitz (alles Originale) sollen in einem Zeitschriftenartikel veröffentlicht werden.
Da ich nicht der Urheber bin stellt sich die Frage wer hier ein Urheberrecht trägt bzw. ob dieses bereits erloschen ist oder ob die Fotos sowieso gemeinfrei sind.

Foto 1 + 2 aus 1962, Urheber Pressestelle der Bundesbahn (Amt = Gemeinfrei auch hier ?)
Foto 3 + 4 aus 1953, 1953 erstmals veröffentlicht, Fotograf 1970 verstorben.
Foto 5 aus 1912, 1912 erstmals veröffentlicht (als Postkarte), Fotograf unbekannt
Foto 6 aus 1965, 1965 erstmals veröffentlicht
Foto 7 aus ~1972, bislang nicht veröffentlicht
Foto 8 aus 1958, bislang nicht veröffentlicht

Das es sich um Lichtbildwerke handelt die dem Urheberrecht unterliegen ist unstrittig.

Besten Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht
Antwort vom
11.11.2008 | 16:25
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt:

Zunächst gilt der Grundsatz, dass das Urheberrecht siebzig Jahre NACH DEM TODE des Urhebers erlischt, § 64 UrhG. Es kommt im Regelfall nicht darauf an, wann das Werk geschaffen oder veröffentlicht wurde, so dass jedenfalls für die Fotos 3 und 4 die Feststellung getroffen werden kann, dass Gemeinfreiheit noch nicht eingetreten ist und die Rechte bei den Rechtsnachfolgern des Fotografen liegen.

Für das Foto 5 ist § 66 UrhG einschlägig. Hiernach erlischt das Urheberrecht an dem anonymen Werk 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Schaffung, was hier identisch ist. Dieses Bild ist daher gemeinfrei.

Für die Fotos 6, 7 und 8 kann ausgeschlossen werden, dass dies kraft Gesetzes gemeinfrei geworden sind, weil für den Fall von anonymen Fotografen noch keine 70 Jahre seit Schaffung verstrichen sind und daher auch der Tod der gegebenenfalls bekannten Schöpfer noch keine 70 Jahre zurückliegen kann.

Für die Fotos 1 und 2 kann ebenfalls nicht von Gemeinfreiheit ausgegangen werden. Zwar bestimmt § 5 Abs. 2 UrhG, dass andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Rechtsprechung leitet aus dem Begriff des "amtlichen Interesses" aber her, dass es sich um rechtserhebliche amtliche Materialien handeln muss; hierunter fallen reine Informationen, Werbemaßnahmen und Meinungsbildungen nicht.

Ich empfehle Ihnen daher, sich vor Veröffentlichung bei den betreffenden Fotografen oder Rechtsnachfolgern der Genehmigung zur Veröffentlichung zu vergewissern.

Für Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.