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 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Vermächtnis wurde vom Erblasser vor seinem Tode ...

Vermächtnis wurde vom Erblasser vor seinem Tode verkauft


| 08.11.2008 22:50 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Testament bin ich als Alleinerbe eingesetzt.

In einem Nachtragstestament wurde ein Vermächtnisnehmer benannt, der ein Ferienhaus bekommen soll.
Dieses Haus wurde jedoch schon vor Jahren, zu Lebzeiten des Erblassers, vom Erblasser verkauft.

Hat der Vermächtnisnehmer Anspruch auf Auszahlung des damaligen Verkaufserlöses?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema:
Vermächtnis Erblasser Tode verkauft
09.11.2008 | 00:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nein, ein solcher Anspruch ist nicht begründet.

Nach § 2169 Abs. 1 BGB ist das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.

Zur Zeit des Erbfalls gehörte das Ferienhaus nicht mehr zur Erbschaft, so dass das Vermächtnis im Zweifel unwirksam ist.
Etwas anderes könnte sich nur aus der Auslegung des Testaments selbst ergeben, d.h. dass der Wille des Erblassers erforscht werden müsste.
Eine solche Auslegung der letztwilligen Verfügung kann allerdings von hieraus nicht vorgenommen werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.


Bewertung des Fragestellers 2008-11-09 | 00:31


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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
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