03.11.2008 | 17:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Das Recht zur
Kündigung einer Versicherung für fremde Rechnung steht als Gestaltungsrecht zunächst einmal grundsätzlich nur dem Versicherungsnehmer zu. Dies soll insbesondere auch gelten, wenn die versicherte Person im Besitz des Versicherungsscheines ist, da die Ausübung von Gestaltungsrechten nicht von der Regelung des
§ 45 VVG umfasst ist.
Daher ist für die
Kündigung der Versicherung die entsprechende Erklärung des Versicherungsnehmers erforderlich.
Vertraglich vereinbart ist nach Ihrer Schilderung sodann während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft mit Vollendung des 59. Lebensjahres. Aufgrund dieser Vereinbarung können Sie mit Eintritt dieser Bedingung die Übertragung verlangen und sodann auch selbst die Kündigung gegenüber der Versicherung erklären.
Eine Kündigung führt jedoch nicht zugleich zu einer Auszahlung. Denn zudem sind evtl. andere Ausschlussgründe für eine (vorzeitige) Rückzahlung zu beachten, wie sie etwa aufgrund der Regelungen des BetrAVG bestehen. Danach führt insbesondere eine Kündigung einer Direktversicherung nahc dem BetrAVG nicht zu einem sofortigen Rückzahlungsanspruch, sondern erst bei Erreichen der Altersgrenze,
§ 2 II S. 5, S. 6 BetrAVG. Bis dahin führt die Kündigung zu einer Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie; die Auszahlung erfolgt mit Erreichen der Altersgrenze.
Inwieweit diese Regelungen auf Ihren Vertrag Anwendung finden, sollten Sie anhand der Versicherungsunterlagen prüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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