03.11.2008 | 11:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Gemäß
Art 30 Abs 2 EGBGB gilt:
"Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder
2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,
es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der
Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. "
In Ihrem Fall ist es so, dass Sie in D leben, Dt. Staatsangehöriger sind und für eine internationale Firma in D im Nahverkehr arbeiten.
Das entscheidende Kriterium ist der Nahverkehr, denn damit üben Sie Ihre Arbeit gewöhnlich nicht in dem Land aus, in dem sich die NL der Firma befindet, bei der Sie angestellt sind.
Durch die gewünschte Änderung will die Firma Sie damit bei der NL anstellen, die sich in dem Land befindet, in dem Sie gewöhnlich Ihre Arbeit verrichten. Dies ist legitim.
Die Rechtslage wäre anders, wenn Sie international im Fernverkehr tätig wären, denn dann gibt es kein Land, in dem Sie Ihre Arbeit "für gewöhnlich" verrichten. Kein Lnd hätte Priorität, so dass dann das geltende Recht frei vereinbart werden könnte.
Sie sollten das Änderungsverlangen, insbesondere den Ihnen vorgelegten neuen Arbeitsvertrag jedoch genau darauf prüfen lassen, ob er ansonsten mindestens die gleichen Arbeitsbedingungen enthält wie der bisherige.
Für weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen