Frage geschrieben am 02.11.2008 20:44:30Betreff: Autoversicherung
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1046
Um mein Auto anzumelden, habe ich in Internet ein verlockendes Angebot bei einem Versicherungsmakler gefunden. Ich habe auf seine Webseite einen Formular ausgefühlt und in kurze Zeit einen Bestätigungsbrief mit konkretem Preis bekommen. Da stand es noch, dass ich bei einem der Partnerversicherungen versichert werde. Der Preis war mir recht. Ich habe das Angebot unterschrieben und zurückgesendet. In einige Zeit wurde eine Doppelkarte gekriegt, mit deren ich mein Wagen zugelassen habe. Das war im Mai 2008. Seitdem habe ich ein oder zwei Mals den Makler angerufen, damit er mir den Versicherungsvertrag zum Unterschreiben zugeschickt hat, aber leider erfolglos. Im Oktober habe ich einen kleinen Unfall gemacht und ordnungsmäßig darüber sofort meinem Versicherer mitgeteilt. Und danach hat er endlich mir einen Vertrag zum Unterschreiben zugeschickt, allerdings unter den Kosten auf zweimal teuerer als der im Angebot angegebenen Preis. Ich habe einen Widerspruch geschrieben und alle Papieren zurück abgeschickt. Habe ich richtig gemacht? Und hatte der Versicherer Recht auf solche Weise vorzugehen?
Danke
Antwort geschrieben am 03.11.2008 02:10:41
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Rechtsanwalt Johannes Muhr
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221 8011881, Fax: 0221 8011882
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 36
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Sie haben es richtig gemacht. Die Versicherung darf keine zum Antrag abweichenden Bedingungen diktieren!
Bitte beachten Sie, dass ab dem Zugang des Widerspruchs kein Versicherungsschutz mehr besteht. Bitte besorgen Sie sich eine neue „Doppelkarte“ bzw. eine neuen Versicherungsvertrag.
Die einschlägigen Vorschriften des VVG lauten:
§ 5 Abweichender Versicherungsschein
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) 1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. 2Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
(1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. 2Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) 1Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1.
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
2.
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
2Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. 3Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
(3) 1Das Widerrufsrecht besteht nicht
1.
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2.
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4.
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.
2Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.
Vorläufige Deckung
§ 49 Inhalt des Vertrags
(1) 1Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. 2Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(2) 1Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. 2Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.
§ 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.
§ 51 Prämienzahlung
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§ 52 Beendigung des Vertrags
(1) 1Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. 2Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
(2) 1Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. 2Der Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.
(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.
(4) 1Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 2Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.
(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Johannes Muhr
Rechtsanwalt
Sachsenring 43
50677 Köln
tel. 0221 8011881
fax 0221 8011882
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.11.2008 14:13:02
Sehr geehrter Herr Muhr,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ausgegangen davon möchte ich noch fragen. Ob kann ich mein Auto bei einem anderen Versicherer anmelden und mit diesem unsere Beziehungen kündigen, denn brauche ich den Wagen zu arbeiten? Und überhaupt darf ich das machen, insofern gibt´s noch keinen Versicherungsvertrag. Wenn ich richtig verstanden habe, jetzt läuft eine vorläufige Deckung und die gilt bis Krafttreten des Hauptvertrags. Folglich müssen die Schäden bei Unfall erstattet sein. Ich muss den verlaufenden Zeitraum seit dem 20.05.2008 bezahlen. Muss die erstmal angebotene Summe zugrunde legen? Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Muhr,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ausgegangen davon möchte ich noch fragen. Ob kann ich mein Auto bei einem anderen Versicherer anmelden und mit diesem unsere Beziehungen kündigen, denn brauche ich den Wagen zu arbeiten? Und überhaupt darf ich das machen, insofern gibt´s noch keinen Versicherungsvertrag. Wenn ich richtig verstanden habe, jetzt läuft eine vorläufige Deckung und die gilt bis Krafttreten des Hauptvertrags. Folglich müssen die Schäden bei Unfall erstattet sein. Ich muss den verlaufenden Zeitraum seit dem 20.05.2008 bezahlen. Muss die erstmal angebotene Summe zugrunde legen? Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.11.2008 15:30:00
Ihr Auto muss bei einem anderen Versicherer versichert werden, da der alte Versicherungsvertrag (vorläufige Deckung) beendet ist. Besorgen sie sich eine neue Doppelkarte. Dann erhalten Sie erneut eine vorläufige Deckung.
Der Vertrag über die vorläufige Deckung ist ein "richtiger Versicherungsvertrag". Er gilt bis zum in Kraft treten des Hauptvertrages. Unfälle aus der Zeit der „vorläufige Deckung“ sind selbstverständlich gedeckt.
Kommt der Hauptvertrag nicht zustande muss die Versicherungsprämie auf Grundlage der "erstmal angebotene Summe" gezahlt werden. Sie erhalten hierüber eine Rechnung. Bis dahin ist die Zahlung nicht fällig.
Ihr Auto muss bei einem anderen Versicherer versichert werden, da der alte Versicherungsvertrag (vorläufige Deckung) beendet ist. Besorgen sie sich eine neue Doppelkarte. Dann erhalten Sie erneut eine vorläufige Deckung.
Der Vertrag über die vorläufige Deckung ist ein "richtiger Versicherungsvertrag". Er gilt bis zum in Kraft treten des Hauptvertrages. Unfälle aus der Zeit der „vorläufige Deckung“ sind selbstverständlich gedeckt.
Kommt der Hauptvertrag nicht zustande muss die Versicherungsprämie auf Grundlage der "erstmal angebotene Summe" gezahlt werden. Sie erhalten hierüber eine Rechnung. Bis dahin ist die Zahlung nicht fällig.
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