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Schätzung der Einnahmen


01.11.2008 10:45 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban


| in unter 2 Stunden

Ich habe vor einigen Jahren Bar-Einnahmen aus selbständiger Arbeit gehabt, aber keine Unterlagen mehr darüber. Da der Gewinn unterhalb der Freibetragsgrenze lag, habe ich keine Einkommenssteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt verlangt jetzt jedoch eine solche. Da ich keine Bücher fälschen will, kann ich nur eine Schätzung meiner damaligen Einnahmen abgeben. Aber ist dies überhaupt zulässig? Wird das Finanzamt meine Schätzung nicht automatisch anzweifeln oder mir gar Betrug vorwerfen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Einnahmen Schätzung
01.11.2008 | 11:55

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte hier Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Sie geben an, dass Sie Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit hatten, die nach Ihren Angaben so niedrig lagen, dass keine Einkommensteuer anfällt. Grundsätzlich haben Sie dann nicht die strengen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach der Abgabenordnung zu erfüllen wie ein buchführungspflichtiger Kaufmann. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung eine vollständige Belegsammlung insbesondere zur Dokumentation Ihrer Betriebsausgaben. Die Aufbewahrungspflicht (§ 147 Abs. 3 i.V.m. § 147 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AO) für sämtliche Belege beträgt 10 Jahre.
Die Schätzung des Gewinns ist in der Abgabenordnung insoweit geregelt, dass die Finanzverwaltung zu diesem Mittel greifen kann, wenn Sie keine Gewinnermittlung erstellen. Sie sollten hier aber selbst die Zahlen für die Einnahmen ermitteln und angeben, dass Sie hier keine Aufzeichnungen haben sondern dies nach Ihrer Erinnerung die korrekten Zahlen sind, Das Finanzamt kann dies dann allerdings auch höher schätzen, muss dies aber begründen.
Um eine Hinzuschätzung zu vermeiden, sollten Sie ausführlich die Einnahmesituation darlegen, die Auftraggeber eventuell zu einer Erklärung über die Höhe des Honorars bitten,
Bei den Betriebsausgaben ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ohne Belegnachweis sehr fraglich. So können Sie Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale ansetzen, andere Aufwendungen wie behauptete Materialaufwendungen dagegen werden wohl nicht anerkannt. Die möglichen Betriebsausgaben müssen auf Ihrem konkreten Fall bezogen ermittelt werden. Ohne nähere Sachverhaltskenntnis lassen sich im Rahmen dieser Beratung keine konkreten Angaben machen, wie hier weiter vorgegangen werden kann.

Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Ingelheim

169 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht