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KFZ Steuer Nachzahlung


31.10.2008 16:26 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich habe 2002 zwei PKW`s an einen Gebrauchtwagen Händler verkauft.
2 Monate später schrieb mich das Finanzamt an, wegen fälliger KFZ Steuer. Daraufhin bin ich mit dem Kaufvertrag zum Finanzamt gegangen und habe erklärt das ich die Autos verkauft habe. Somit war für mich der Fall erledigt. Jetzt 6 jahre später fordert das Finanzamt von mir die KFZ Steuer von 2002 und für 6 Jahre Säumniszuschläge in Höhe von 200 Euro. Ich habe in den letzten 6 Jahren nichts vom Finanzamt gehört und gesehen bis zum heutigen Tag.
Kann das Finanzamt diese summen von mir verlangen oder ist es schon verjährt?

Schönen Gruss
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 51 weitere Antworten zum Thema:
Steuer Kfz
31.10.2008 | 17:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Trettin
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Nach § 5 Abs. 5 KraftStG endet die Steuerpflicht bei der Veräußerung eines inländischen Fahrzeugs "in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber". Gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den Erwerber.

Ich gehe davon aus, daß die Finanzbehörde dies bei der Steuerfestsetzung beachtet und - in einem sog. Endbescheid - Steuern nur für den Zeitraum festgesetzt hat, in dem die Fahrzeuge auf Sie zugelassen waren.

II. Weiter unterstelle ich, daß die Behörde die Steuern vor Eintritt der sog. Festsetzungsverjährung festgesetzt hat. Es kann deshalb nur noch um die sog. Zahlungsverjährung gehen.

Die Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche beträgt einheitlich fünf Jahre und beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Fällig ist die Kfz-Steuer
mit Beginn der Steuerpflicht, d. h. regelmäßig mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

Sofern dieser Zeitpunkt im Jahre 2002 (oder früher) lag, könnte also der Zahlungsanspruch verjährt sein. Zu prüfen wäre allerdings, ob es zu einer Verjährungsunterbrechung gekommen ist, wie sie z. B. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs erfolgt (vgl. § 231 AO).

Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Trettin
Essen

145 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein