30.10.2008 | 20:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
137 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Zu 1.:
Grundsätzlich zählt die anwaltliche Beratungsleistung, ob nun die Beratung über das Forum Internet wie auch die Telefonberatung, zu den sonstigen Leistungen im Sinne des
§ 3 Abs. 9 UStG. Nach
§ 3a Abs. 1 UStG wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, dh., wo er seine gewerbliche Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden, (BFH Urteil vom 18.3.1971,
V R 101/67). Dies wird in der Regel der Ort sein, an dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet. Da Sie Ihren Kanzleistandort nicht aufgeben werden, wird dieser der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bleiben. Dies ist insbesondere bedeutsam, wenn Ihre Mandanten ihren Wohnsitz in Deutschland haben und keine Unternehmer sind. Denn dann gilt der Leistungsort gem.
§ 3a Abs. 1 UStG, in Ihrem Fall also Ihr Kanzleisitz. Soweit Ihre Mandanten Unternehmer sind, gilt für die Beratungsleistungen, die über das Internet bzw. Telefon erbracht werden, §
3a Abs. 3 iVm. Abs. 4 Nr.3 UStG. Es gilt also das Bestimmungslandprinzip. Die sonstige Leistung wird also an dem Ort ausgeführt, wo der Empfänger Ihrer Beratungsleistung sein Unternehmen betreibt. Wenn also der Empfänger ein deutscher Unternehmer ist, dann gilt der Leistungsort Deutschland.
Da sich Ihr Kanzleisitz in Deutschland befindet und die Umsätze hier ausgeführt werden, sind Sie nach
§ 13a Nr. 1 UStG Steuerschuldner und müssen hier Ihre Umsätze versteuern.
Eine Autorentätigkeit ist grundsätzlich keine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung iSd. § 3a Abs. 4, Nr. 14 UstG, sondern eine Überlassung von Informationen nach Abs. 4 Nr. 5 UStG, da Ihre Tätigkeit als Autorin keine Dienstleistung ist, die über das Internet erbracht wird und deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteilung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. Allerdings übermitteln Sie Ihre Newsletter auf elektronischem Weg, sodass für diesen Fall
§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG zu beachten ist. Da der Unternehmer eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, ist als Leistungsort der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Auch hierfür ist die USt in Deutschland abzuführen.
Zu Frage 2:
Die Rechtsberatung ist keine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung, denn das Internet dient hier nur als Kommunikationsmittel zwischen Rechtsanwalt und Mandant.
Ich gehe davon aus, dass der Beratungsvertrag zwischen dem Mandanten und Ihnen geschlossen wird und nicht mit dem Verbindungsnetzbetreiber.
Zu Frage 3:
Soweit Sie noch einen (weiteren) Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind Sie hier einkommensteuerpflichtig. Sobald Sie den Wohnsitz aufgeben oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, entfällt Ihre Einkommensteuerpflicht in Deutschland.
Zu Frage 4:
Die Leistungen aus dem Home-office werden dem Kanzleisitz zugerechnet. Es bleibt also dabei, dass der Leistungsort iSd.
§ 3a Abs. 1 UStG der Sitz Ihrer Kanzlei bleibt.
Zu Frage 5:
Da
§ 3a Abs. 1 UStG auch die Betriebsstätte als maßgeblichen Leistungsort einbezieht und Sie von Ihrer Betriebsstätte aus die Leistungen erbringen (Zahlung auf das deutsche Konto, Angabe des Kanzleisitzes in Deutschland...), sind keine Änderungen zu oben gesagten zu erwarten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
03.11.2008 | 09:26
Sehr geehrter Herr Binder,
Sie haben mir sehr geholfen, vielen Dank.
Wenn ich nun Mitte 09 umziehe, ab wann muss ich die Einkommensteuererklärung im Ausland machen und was heißt "Soweit Sie noch einen (weiteren) Wohnsitz...."?
Beste Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.11.2008 | 14:21
Sehr geehrter Fragesteller,
für welchen Zeitraum Sie die Einkommensteuer in dem Land, in das Sie verziehen werden, machen müssen, hängt von der dortigen Steuergesetzgebung ab. Unterstellt, Sie verziehen Mitte 2009 ins Ausland, dann ist davon auszugehen, dass Sie für den Zeitraum Verzug bis Ende 2009 Ihre Einkünfte den zuständigen Behörden erklären müssen.
Ungeachtet dessen, müssen Sie in diesem Fall auch eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben, da Sie sowohl der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (bis zum Verzug) wie aber auch der beschränkten Einkommensteuerpflicht (ab dem Verzug) unterliegen.
Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 1 Abs. 4 EStG sind Sie beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu haben, Einkünfte aus selbständiger Arbeit erwirtschaften, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder für die im Inland eine feste Einrichtung (Kanzlei!) oder eine Betriebsstätte unterhalten wird. Hierfür sind Sie in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflicht. Für diese Einkünfte ist daher die Einkommensteuer in Deutschland zu leisten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn mit dem Staat, in den Sie verziehen werden, ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und darin dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, (abhängig vom jeweiligen DBA).
Für das Jahr des Wegzuges ergibt sich darüber hinaus noch eine Besonderheit.
Nach § 2 Abs. 7 EStG sind, vorausgesetzt es besteht in einem Kalenderjahr sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. Des Weiteren sind ausländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten, dann bleiben Sie hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ferner werden Sie aber auch in dem anderen Staat der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. In diesem Fall regelt regelmäßig ein DBA das Besteuerungsrecht.
Zum Schluss darf ich noch anmerken, dass die Antwort zu Frage 3 insoweit zu ergänzen ist, als natürlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entfällt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen kollegialen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt